(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission hat die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen und dieser die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlussfassung durch die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Der Beschluss der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 92 Abs. 2 LDG 1984 ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bildungsdirektion ist gemäß § 93 Abs. 1 LDG 1984 von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist von der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung gemäß § 95 Abs. 3 LDG 1984 der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen. Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, ist die Bildungsdirektion gemäß § 95 Abs. 4 LDG 1984 unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und ist ihr eine allfällige Beschwerdevorentscheidung zu übermitteln. Weiters ist die Bildungsdirektion gemäß § 95 Abs. 5 LDG 1984 vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses oder gemäß § 87 Abs. 3 LDG 1984 von einer Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
(Anm: LGBl. Nr. 114/2018) |
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