(1) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen gegenüber Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen:
1. | wenn der Grund für die Beurlaubung plötzlich auftritt und der Urlaub unaufschiebbar ist, | |||||||||
a) | die Gewährung eines Sonderurlaubs gemäß § 57 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 1 lit. a LVG iVm. § 29a VBG bzw. § 2 Abs. 4 LVG iVm. § 29a VBG bis zum Höchstausmaß von drei Tagen pro Schuljahr; | |||||||||
b) | die Feststellung eines Anspruchs auf Pflegefreistellung gemäß § 59 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. f LVG iVm. § 59 LDG 1984 bzw. § 2 Abs. 4 LVG iVm. §§ 29f und 91c Abs. 2 VBG bis zum Höchstausmaß von drei Tagen pro Schuljahr; | |||||||||
2. | solange durch den Schulerhalter nicht nach § 18 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz eine Brandschutzbeauftragte bzw. ein Brandschutzbeauftragter bestellt wird, die Bestellung der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Lehrpersonen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 114/2018) |
(2) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter einer Volksschule, Mittelschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule obliegt hinsichtlich der ihrer bzw. seiner Schule zugewiesenen Lehrpersonen die Festlegung der Diensteinteilung gemäß § 43 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. k LVG iVm. § 43 Abs. 1 LDG 1984. Sofern eine Lehrperson gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen ist, obliegt die Koordination und Entscheidung der einzelnen Diensteinteilungen der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter ihrer Stammschule. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018, 113/2019)
(3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter einer öffentlichen Pflichtschule kann sich an der Zuweisung oder Versetzung von Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrern gemäß §§ 19 und 21 LDG 1984 an ihre bzw. seine Schule beteiligen. Gleiches gilt hinsichtlich eines Diensttausches gemäß § 20 LDG 1984 sowie einer Zuweisung und einer Versetzung einer Landesvertragslehrperson gemäß § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. g LVG iVm. § 6 VBG und § 19 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 2 Abs. 4 LVG iVm. § 6 VBG und § 9 Abs. 1 LVG. Dazu ist dieser bzw. diesem von den für die jeweilige dienstrechtliche Maßnahme zuständigen Organen die Möglichkeit zur Mitwirkung einzuräumen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)
(4) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Schulleiterin bzw. Schulleiter die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die bzw. der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann. Darüber hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung den Leiterinnen bzw. Leitern eines Schulclusters in einem für die Leitung von Schulclustern zweckmäßigen Ausmaß weitere Befugnisse zur Ausübung der Diensthoheit übertragen und diese ermächtigen, einzelne diensthoheitliche Befugnisse allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen zu übertragen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018, 114/2018)
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