§ 1 Oö. LDHG 1986 § 1

Oö. LDHG 1986 - Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit des Landes über Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen und hinsichtlich der Personen, die einen Anspruch auf einen Versorgungsbezug aus einem Dienstverhältnis einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers haben.

(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes gilt als

1.

Landeslehrerin bzw. Landeslehrer: jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die bzw. der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht oder einen Anspruch auf einen Ruhebezug aus einem solchen Dienstverhältnis hat;

2.

Landesvertragslehrperson: jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die bzw. der in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht;

3.

Öffentliche Pflichtschule:

a)

eine allgemeinbildende Pflichtschule im Sinn des II. Hauptstücks, Teil A, Abschnitt I des Schulorganisationsgesetzes mit Ausnahme der Praxisschulen oder

b)

eine berufsbildende Pflichtschule im Sinn des II. Hauptstücks, Teil B, Abschnitt I des Schulorganisationsgesetzes.

(3) Unter Lehrpersonen werden Landeslehrerinnen und Landeslehrer sowie Landesvertragslehr-personen verstanden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. LDHG 1986


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. LDHG 1986 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. LDHG 1986


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. LDHG 1986


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. LDHG 1986 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LDHG 1986 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. LDHG 1986