§ 1 Oö. LDHG 1986 § 1

Oö. LDHG 1986 - Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit des Landes über Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen und hinsichtlich der Personen, die einen Anspruch auf einen Versorgungsbezug aus einem Dienstverhältnis einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers haben.

(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes gilt als

1.

Landeslehrerin bzw. Landeslehrer: jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die bzw. der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht oder einen Anspruch auf einen Ruhebezug aus einem solchen Dienstverhältnis hat;

2.

Landesvertragslehrperson: jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die bzw. der in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht;

3.

Öffentliche Pflichtschule:

a)

eine allgemeinbildende Pflichtschule im Sinn des II. Hauptstücks, Teil A, Abschnitt I des Schulorganisationsgesetzes mit Ausnahme der Praxisschulen oder

b)

eine berufsbildende Pflichtschule im Sinn des II. Hauptstücks, Teil B, Abschnitt I des Schulorganisationsgesetzes.

(3) Unter Lehrpersonen werden Landeslehrerinnen und Landeslehrer sowie Landesvertragslehr-personen verstanden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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