Dienststellen, Organisationseinheiten, Wahlsprengel;
besondere Bestimmungen
(1) Wurden gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. L-PVG für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe eingerichtet, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf die Dienststellen bzw. die Dienststellenleiter beziehen, auf alle diese Dienststellen bzw. Dienststellenleiter sinngemäß anzuwenden. Wurden gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. L-PVG für die Bediensteten von Teilen einer Dienststelle eigene Organe eingerichtet oder wurde gemäß § 20 Abs. 2 O.ö. L-PVG die Dienststelle in Wahlsprengel unterteilt, so sind die Bestimmungen, die sich auf die Dienststellen beziehen, sinngemäß auf jeden dieser Teile von Dienststellen bzw. Wahlsprengel anzuwenden.
(2) Wurden gemäß § 5 Abs. 5 O.ö. L-PVG für die Bediensteten zweier oder mehrerer Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung gemeinsame Vertrauenspersonen oder für die Bediensteten von Teilen von Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung eigene Vertrauenspersonen eingerichtet, so ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Dienststelle bzw. des Dienststellenleiters die Organisationseinheit bzw. deren Leiter tritt.
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