ABSCHNITT II
Bildung des Landespersonalausschusses
Vorschläge für die Mitgliedschaft
(1) Das Einlangen der Vorschläge für die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuß ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme auf dem einlangenden Vorschlag zu bestätigen.
(2) Der Vorschlag hat die Unterschriften der vorgeschlagenen Bewerber zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und des Vornamens sowie des Geburtsdatums.
§ 8 Abs. 2 zweiter Satz und § 9 Abs. 1, 3 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Jede Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichfrist (§ 21 Abs. 2 O.ö. L-PVG) Änderungen an dem von ihr eingebrachten Vorschlag vorzunehmen oder ihren Vorschlag zurückzuziehen. § 9 Abs. 4 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
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