§ 3a Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Abweichend vom § 3 Abs. 3 besteht fürsind alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben und vor dem 1bis zum 31. SeptemberAugust des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben, zum Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 verpflichtet (allgemeine Kindergartenpflicht). Die Kindergartenpflicht dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, sind von der Kindergartenpflicht ausgenommen.

(2) Die Kindergartenpflicht gilt während des gesamten Arbeitsjahres mit Ausnahme der gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976 geregelten schulfreien Tage.

(3) Die allgemeine Kindergartenpflicht ist an fünf Werktagen und im Folgejahr schulpflichtig werden, bis zum Schuleintritt (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) eine allgemeine KindergartenpflichtAusmaß von 20 Stunden pro Woche grundsätzlich an Vormittagen zu erfüllen. Die Eltern haben ihr Kind so rechtzeitig beiin einem Kindergarten der Hauptwohnsitzgemeinde anzumelden, dass die Erfüllung der allgemeinen Kindergartenpflicht möglich ist.

(2) Ausgenommen von Besucht das Kind einen Kindergarten oder eine bewilligte Einrichtung gemäß § 23 in einer anderen Gemeinde als der allgemeinen Kindergartenpflicht sind:

1.

Kinder, die die Volksschule gemäß § 7 Schulpflichtgesetz 1985 vorzeitig besuchen, und

2.

Kinder, die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit sind.

(3) Die Kindergartenpflicht beginnt mit dem zweiten Montag im September und endet mit demHauptwohnsitzgemeinde oder ist es dazu angemeldet, haben die Eltern die Hauptwohnsitzgemeinde darüber bis zum 31. März vor Beginn der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 des Oö. Schulzeitgesetzes, die vor dem ersten Schuljahr des Kindes liegen. Keine Kindergartenpflicht besteht an Tagen, die gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Oö. Schulzeitgesetz schulfrei sindin Kenntnis zu setzen.

(4) Die allgemeine Kindergartenpflicht ist durch den Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Ein-richtung gemäß § 23 an fünf Werktagen und im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche zu erfüllen.

(5) Ein Unterschreiten der Mindestanwesenheit nach Abs. 43 ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig, insbesondere bei

1.

Erkrankung des Kindes oder der Eltern,

2.

außergewöhnlichen Ereignissen oder

3.

urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen, an denen Kindergartenpflicht nach Abs. 2 besteht.

Die Eltern haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010LGBl. Nr. 25/2019, 94/2017)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.02.2018 bis 14.03.2019

(1) Abweichend vom § 3 Abs. 3 besteht fürsind alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben und vor dem 1bis zum 31. SeptemberAugust des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben, zum Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 verpflichtet (allgemeine Kindergartenpflicht). Die Kindergartenpflicht dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, sind von der Kindergartenpflicht ausgenommen.

(2) Die Kindergartenpflicht gilt während des gesamten Arbeitsjahres mit Ausnahme der gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976 geregelten schulfreien Tage.

(3) Die allgemeine Kindergartenpflicht ist an fünf Werktagen und im Folgejahr schulpflichtig werden, bis zum Schuleintritt (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) eine allgemeine KindergartenpflichtAusmaß von 20 Stunden pro Woche grundsätzlich an Vormittagen zu erfüllen. Die Eltern haben ihr Kind so rechtzeitig beiin einem Kindergarten der Hauptwohnsitzgemeinde anzumelden, dass die Erfüllung der allgemeinen Kindergartenpflicht möglich ist.

(2) Ausgenommen von Besucht das Kind einen Kindergarten oder eine bewilligte Einrichtung gemäß § 23 in einer anderen Gemeinde als der allgemeinen Kindergartenpflicht sind:

1.

Kinder, die die Volksschule gemäß § 7 Schulpflichtgesetz 1985 vorzeitig besuchen, und

2.

Kinder, die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit sind.

(3) Die Kindergartenpflicht beginnt mit dem zweiten Montag im September und endet mit demHauptwohnsitzgemeinde oder ist es dazu angemeldet, haben die Eltern die Hauptwohnsitzgemeinde darüber bis zum 31. März vor Beginn der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 des Oö. Schulzeitgesetzes, die vor dem ersten Schuljahr des Kindes liegen. Keine Kindergartenpflicht besteht an Tagen, die gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Oö. Schulzeitgesetz schulfrei sindin Kenntnis zu setzen.

(4) Die allgemeine Kindergartenpflicht ist durch den Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Ein-richtung gemäß § 23 an fünf Werktagen und im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche zu erfüllen.

(5) Ein Unterschreiten der Mindestanwesenheit nach Abs. 43 ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig, insbesondere bei

1.

Erkrankung des Kindes oder der Eltern,

2.

außergewöhnlichen Ereignissen oder

3.

urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen, an denen Kindergartenpflicht nach Abs. 2 besteht.

Die Eltern haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010LGBl. Nr. 25/2019, 94/2017)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten