(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2010, LGBl. Nr. 138/2009, außer Kraft, soweit nicht im Abs. 2 anderes bestimmt ist.
(2) Auf solche Dienstleistungen, die vor dem 1. Jänner 2011 erbracht wurden, ist die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2010, LGBl. Nr. 138/2009, weiterhin anzuwenden.
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