Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 2,89 Euro, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 3,31 Euro festgesetzt.
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