§ 4 Oö. HE 2011 Sperrgeld

Oö. HE 2011 - Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 2,89 Euro, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 3,31 Euro festgesetzt.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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