(1) Die Höhe des monatlichen Entgelts für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:
1. | für Wohnungen und andere Räumlichkeiten |
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| (Geschäftslokale, Magazine, Garagen, Büroräume, Ordinationen, Werkstätten und dgl.): |
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| je m² Nutzfläche | 0,2184 Euro |
2. | für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis: |
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| je m² der zu reinigenden Flächen | 0,3955 Euro |
(2) Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 um 20 %.
(3) Als Nutzfläche (Abs. 1 Z 1) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.
Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materialien in Form eines monatlichen Zuschlags zu leistende Vergütung wird mit 15 % des nach § 1 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 ermittelten Entgelts festgesetzt.
Ergeben das Entgelt (§ 1) und der Zuschlag (§ 2) zusammen einen Betrag, der nicht durch volle Eurobeträge teilbar ist, so sind Restbeträge von weniger als 0,05 Euro zu vernachlässigen und Restbeträge von 0,05 Euro und darüber auf einen vollen Zehntel-Eurobetrag zu ergänzen.
Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 2,89 Euro, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 3,31 Euro festgesetzt.
Das Ausmaß der Erhöhung beträgt gegenüber dem in der Verordnung LGBl. Nr. 138/2009 festgesetzten Entgelt für die unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen und für das Sperrgeld 2,0 %.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2010, LGBl. Nr. 138/2009, außer Kraft, soweit nicht im Abs. 2 anderes bestimmt ist.
(2) Auf solche Dienstleistungen, die vor dem 1. Jänner 2011 erbracht wurden, ist die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2010, LGBl. Nr. 138/2009, weiterhin anzuwenden.
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung des Entgelts, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011)
StF: LGBl.Nr. 83/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie § 8 und § 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet: