Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Das Ausmaß der Erhöhung beträgt gegenüber dem in der Verordnung LGBl. Nr. 138/2009 festgesetzten Entgelt für die unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen und für das Sperrgeld 2,0 %.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 Oö. HE 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Oö. HE 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 Oö. HE 2011