(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (§ 1 Abs. 1) als auch die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden, bei den Behörden der Gemeinden entweder in Bargeld zu entrichten oder auf das von der Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.
(2) Werden die Verwaltungsabgaben in Bargeld entrichtet, ist dies in Gegenwart der Partei durch Aufdruck eines Stempelabdrucks auf dem bei der Gemeinde verbleibenden Geschäftsstück festzuhalten; verbleibt bei der Gemeinde kein Geschäftsstück, ist die Zahlung nur in eine von der Gemeinde darüber zu führende Unterlage einzutragen.
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