(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teils des Tarifs fällt.
(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten oder Vorhaben wird die Verwaltungsabgabe zu dem Zeitpunkt fällig, in dem diese Anzeige bei der Gemeinde einlangt.
(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
(3) Die Abgabenpflicht auf Grund einer Anzeige erlischt, wenn die angezeigte Tätigkeit oder das angezeigte Vorhaben innerhalb der der Behörde zur Verfügung stehenden Überprüfungsfrist untersagt oder die Anzeige zurückgezogen wird.
Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Andernfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (§ 1 Abs. 1) als auch die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden, bei den Behörden der Gemeinden entweder in Bargeld zu entrichten oder auf das von der Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.
(2) Werden die Verwaltungsabgaben in Bargeld entrichtet, ist dies in Gegenwart der Partei durch Aufdruck eines Stempelabdrucks auf dem bei der Gemeinde verbleibenden Geschäftsstück festzuhalten; verbleibt bei der Gemeinde kein Geschäftsstück, ist die Zahlung nur in eine von der Gemeinde darüber zu führende Unterlage einzutragen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 (Oö. GVV 2002), LGBl. Nr. 130/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2010, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen wurden.
1. | Verleihung von Berechtigungen sowie Prüfung von Anzeigen | 16,40 Euro |
2. | Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.) | 6,50 Euro |
3. | Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen | 6,50 Euro |
4. | Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift | 6,50 Euro |
5. | Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen (§§ 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen (Paragraphen 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) |
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| a) | für die erste Farbkopie | 35,80 Euro |
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| für die erste Schwarzweißkopie | 24,40 Euro |
| b) | für jede weitere Farbkopie | 24,40 Euro |
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| für jede weitere Schwarzweißkopie | 13,10 Euro |
6. | Bauplatzbewilligung (§ 5 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994)Bauplatzbewilligung (Paragraph 5, Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994) |
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| a) | je Bauplatz bis 500 m2 | 35,80 Euro |
| b) | für je angefangene weitere 100 m2 | 5,20 Euro |
7. | Bewilligung der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 Abs. 1 Oö. BauO 1994)Bewilligung der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (Paragraph 9, Absatz eins, Oö. BauO 1994) Führt die bewilligte Änderung jedoch zu einer Vergrößerung von Bauplätzen oder bebauten Grundstücken, gilt für die Vergrößerungsfläche Tarifpost 6 sinngemäß. |
| |
8. | Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (§ 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994; § 24b Abs. 1 Z 1 und 3 lit. a Oö. BauO 1994) für eine bebaute Fläche, auf die sich die Baumaßnahme bezieht,Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. BauO 1994; Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 Litera a, Oö. BauO 1994) für eine bebaute Fläche, auf die sich die Baumaßnahme bezieht, |
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| bis 50 m2 | 54,80 Euro | |
| von 50 m2 bis 150 m2 | 104,60 Euro | |
| von 150 m2 bis 300 m2 | 157,00 Euro | |
| über 300 m2 | 209,30 Euro | |
| Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß § 24a Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß Paragraph 24 a, Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist. |
| |
8a. | Baubewilligung für die wesentliche Änderung von Betrieben im Sinn des § 24b Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 oder die Nutzungsänderung zu einem solchen Betrieb (§ 24b Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994):Baubewilligung für die wesentliche Änderung von Betrieben im Sinn des Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. BauO 1994 oder die Nutzungsänderung zu einem solchen Betrieb (Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994): Hiefür geltend je nach Art der Änderung die Tarifposten 8 und 10. |
| |
9. | Baubewilligung für die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke (§ 24 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994) für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für jeBaubewilligung für die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994) für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je |
| |
| angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Bauwerks | 4,30 Euro | |
| mindestens aber | 35,80 Euro | |
| höchstens jedoch | 715,10 Euro | |
10. | Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994; § 24b Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994):Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. BauO 1994; Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Oö. BauO 1994): Der Tarifsatz vermindert sich um ein Drittel, wenn die Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.Der Tarifsatz vermindert sich um ein Drittel, wenn die Änderung des Verwendungszwecks gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist. |
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11. | Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder |
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| a) | für jedes Geschoß, nicht jedoch für das Kellergeschoß oder Räume im Dachraum | 35,80 Euro |
| b) | wenn keine Geschoße vorhanden oder betroffen sind, für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Bauwerks | 6,70 Euro |
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| mindestens aber | 35,80 Euro |
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| Höchstens jedoch | 401,20 Euro |
| Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den höheren Betrag ergibt. Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.Die Abgabe gemäß Litera b, ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den höheren Betrag ergibt. Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist. |
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12. | Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 24 Abs. 1 Z 5 Oö. BauO 1994)Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, Oö. BauO 1994) |
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| für jeden angefangenen Höhenmeter der Antennenanlage | 6,00 Euro | |
| mindestens aber | 60,00 Euro | |
| höchstens jedoch | 864,00 Euro | |
13. | Prüfung der Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 25 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994):Prüfung der Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. BauO 1994): Hiefür gilt Tarifpost 12 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Fall der Baubewilligung angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern. |
| |
14. | Prüfung der Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994):Prüfung der Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Oö. BauO 1994): Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Umbau-Bewilligungsfall angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern. |
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15. | Entfallen |
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16. | Prüfung der Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (§ 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994)Prüfung der Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8, Oö. BauO 1994) für je angefangene 10 m2 Grundfläche mindestens aber höchstens jedoch |
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17. | Prüfung der Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (§ 25 Abs. 1 Z 13 Oö. BauO 1994)Prüfung der Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13, Oö. BauO 1994) für eine befestigte Fläche bis zu 250 m2 für je angefangene weitere 10 m2 höchstens jedoch |
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18. | Überprüfung von Ergänzungen des Bauplans (§ 29 Abs. 3 Oö. BauO 1994) |
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19. | Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplans im Zuge des Verfahrens (§ 34 Oö. BauO 1994)Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplans im Zuge des Verfahrens (Paragraph 34, Oö. BauO 1994) | 35,80 Euro | |
20. | Überprüfung und Klausulierung (Anbringung des Bewilligungsvermerks) von zusätzlichen Ausfertigungen des Bauplans (§ 35 Abs. 6 Oö. BauO 1994) je PlanausfertigungÜberprüfung und Klausulierung (Anbringung des Bewilligungsvermerks) von zusätzlichen Ausfertigungen des Bauplans (Paragraph 35, Absatz 6, Oö. BauO 1994) je Planausfertigung | 18,20 Euro | |
21. | Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 3 und 4 Oö. BauO 1994)Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung des Bauvorhabens (Paragraph 38, Absatz 3 und 4 Oö. BauO 1994) | 27,80 Euro | |
22. | Bewilligung von bewilligungspflichtigen Abweichungen oder Prüfung der Anzeige von anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 39 Abs. 2 bis 4 Oö. BauO 1994)Bewilligung von bewilligungspflichtigen Abweichungen oder Prüfung der Anzeige von anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 39, Absatz 2, bis 4 Oö. BauO 1994) | 54,80 Euro | |
23. | Prüfung der Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen - Baufertigstellung gemäß § 43 Oö. BauO 1994:Prüfung der Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen - Baufertigstellung gemäß Paragraph 43, Oö. BauO 1994: Ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des § 24a Oö. BauO 1994 anlässlich der Prüfung der Bauanzeige berechneten Abgabe, mindestens jedochEin Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des Paragraph 24 a, Oö. BauO 1994 anlässlich der Prüfung der Bauanzeige berechneten Abgabe, mindestens jedoch | 24,40 Euro | |
23a. | Feststellung eines rechtmäßigen Bestands (§ 49a Oö. BauO 1994):Feststellung eines rechtmäßigen Bestands (Paragraph 49 a, Oö. BauO 1994): Hiefür gelten je nach Art der Abweichung die Tarifposten 8, 10, 11 und 14 mit der Maßgabe, dass sich die dort angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern. |
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24. | Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 1 Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten Aufzugs (§ 10 Abs. 4 Oö. Aufzugsgesetz 1998)Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Aufzugs (Paragraph 4, Absatz eins, Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten Aufzugs (Paragraph 10, Absatz 4, Oö. Aufzugsgesetz 1998) je Anzeige oder Bewilligung | 38,30 Euro | |
25. | Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 13 des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001)Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (Paragraph 13, des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001) | 104,60 Euro | |
26. | Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gemäß § 86 Abs. 1 Z 4 und 5 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 iVm. § 17 Oö. Bautechnikverordnung 2013 fürGewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 in Verbindung mit Paragraph 17, Oö. Bautechnikverordnung 2013 für |
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| a) | Kraftfahrzeuge je Stellplatz höchstens jedoch | 52,80 Euro 864,00 Euro |
| b) | Fahrräder je Stellplatz höchstens jedoch | 26,40 Euro 432,00 Euro |
27. | Prüfung der Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern flüssiger Brennstoffe (§ 21 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG)Prüfung der Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern flüssiger Brennstoffe (Paragraph 21, Absatz eins, Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG) | 51,60 Euro | |
28. | Verminderung der Anzahl der Überprüfungen über Antrag des Verfügungsberechtigten (§ 32 Abs. 4 Oö. LuftREnTG) je ersparte ÜberprüfungVerminderung der Anzahl der Überprüfungen über Antrag des Verfügungsberechtigten (Paragraph 32, Absatz 4, Oö. LuftREnTG) je ersparte Überprüfung | 18,00 Euro | |
29. | Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung von Fängen und Verbindungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (§ 37 Oö. LuftREnTG)Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung von Fängen und Verbindungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (Paragraph 37, Oö. LuftREnTG) | 84,00 Euro | |
30. | Prüfung der Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung von Lagerstätten (§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Oö. LuftREnTG) zur LagerungPrüfung der Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung von Lagerstätten (Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Oö. LuftREnTG) zur Lagerung |
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| a) | von mehr als 20 Litern bis zu 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I |
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| von mehr als 100 Litern bis zu 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II |
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| von mehr als 1.000 Litern bis zu 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III |
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| jeweils | 13,20 Euro |
| b) | von mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I |
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| von mehr als 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II |
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| von mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III |
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| jeweils | 60,00 Euro |
II. Veranstaltungswesenrömisch II. Veranstaltungswesen
31. | Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) für Veranstaltungsstätten mit einer max. zulässigen BesucherzahlBewilligung von Veranstaltungsstätten (Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) für Veranstaltungsstätten mit einer max. zulässigen Besucherzahl |
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| a) | bis 1.000 Personen | 120,00 Euro |
| b) | von 1.001 bis 2.000 Personen | 240,00 Euro |
| c) | von 2.001 bis 5.000 Personen | 360,00 Euro |
| d) | über 5.000 Personen | 560,00 Euro |
32. | Prüfung der Anzeige von Veranstaltungen (§ 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)Prüfung der Anzeige von Veranstaltungen (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) | 18,00 Euro | |
33. | Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 133/2019)Entfallen Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2019,) |
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III. Straßenverkehrswesenrömisch III. Straßenverkehrswesen
34. | Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung für das Halten und Parken, von einem Hupverbot oder von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 94d Z 6 und 8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011)Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung für das Halten und Parken, von einem Hupverbot oder von Ausnahmen für Fußgängerzonen (Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 6 und 8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2011,) |
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| a) | für eine einmalige Ausnahme | 20,90 Euro |
| b) | für mehrmalige Ausnahmen | 35,80 Euro |
35. | Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 94d Z 7 StVO. 1960)Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (Paragraph 62, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 7, StVO. 1960) |
| |
| a) | für eine einmalige Ladetätigkeit |
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| aa) pro Fahrzeug | 13,90 Euro |
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| ab) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug | 27,80 Euro |
| b) | für mehrmalige Ladetätigkeit |
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| ba) pro Fahrzeug | 35,80 Euro |
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| bb) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug | 82,80 Euro |
36. | Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 in Verbindung mit § 94d Z 9 StVO. 1960) | 35,80 Euro | |
37. | Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebiets (§ 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 94d Z 10 StVO. 1960)Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebiets (Paragraph 84, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 10, StVO. 1960) |
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| a) | Bewilligung einer Werbung oder Ankündigung an einer Stelle, für die bisher noch keine gleichartige Bewilligung erteilt wurde | 88,90 Euro |
| b) | Bewilligung für jede einzelne weitere Werbung oder Ankündigung | 35,80 Euro |
38. | Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (§ 90 in Verbindung mit § 94d Z 16 StVO. 1960)Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (Paragraph 90, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 16, StVO. 1960) | 35,80 Euro | |
39. | Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 in Verbindung mit § 94d Z 18 StVO. 1960)Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (Paragraph 93, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 18, StVO. 1960) | 13,90 Euro | |
40. | Bewilligung für die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO. 1960) | 40,10 Euro | |
IV. Leichen- und Bestattungswesenrömisch IV. Leichen- und Bestattungswesen
41. | Vornahme der Totenbeschau und Ausstellung des Totenbeschauscheins (§§ 1, 6 und 8 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)Vornahme der Totenbeschau und Ausstellung des Totenbeschauscheins (Paragraphen eins,, 6 und 8 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985) je Leiche | 210,00 Euro |
42. | Bewilligung zur Enterdigung von Leichen (§ 26 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)Bewilligung zur Enterdigung von Leichen (Paragraph 26, Absatz eins, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985) | 35,80 Euro |
43. | Bewilligungen zur Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb von Friedhöfen und Urnenstätten (§ 21a Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)Bewilligungen zur Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb von Friedhöfen und Urnenstätten (Paragraph 21 a, Absatz eins, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985) | 157,00 Euro |
V. Gewerbewesenrömisch fünf. Gewerbewesen
44. | Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für einzelne Gastgewerbebetriebe (§ 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2012)Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für einzelne Gastgewerbebetriebe (Paragraph 113, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2012,) |
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| a) | für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage | 5,20 Euro |
| b) | für drei bis zehn Tage | 27,80 Euro |
| c) | für mehr als zehn Tage oder einen durchgehenden Zeitraum bis zu höchstens zwölf Monate | 45,20 Euro |
| d) | für einen unbefristeten oder zwölf Monate übersteigenden Zeitraum | 90,40 Euro |
45. | Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen (§ 53 Abs. 1 Z 2 GewO 1994)Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994) | 13,10 Euro | |
46. | Vergabe eines Marktplatzes, sofern diese nicht durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt (§ 292 Abs. 1 GewO 1994)Vergabe eines Marktplatzes, sofern diese nicht durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt (Paragraph 292, Absatz eins, GewO 1994) | 13,10 Euro | |
VI. Sonstigesrömisch VI. Sonstiges
47. | Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (§ 6 Abs. 1 und 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968):Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Paragraph 6, Absatz eins und 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968): Das Einfache der anlässlich der Erteilung der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige berechneten Abgabe |
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48. | Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (§ 6 Abs. 2 und 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 - Oö. WVG 2015)Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (Paragraph 6, Absatz 2 und 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 - Oö. WVG 2015) | 78,50 Euro | |||
48a | Gewährung einer Ausnahme von der Bezugspflicht von Wasser aus einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (§ 7 Abs. 1 Oö. WVG 2015)Gewährung einer Ausnahme von der Bezugspflicht von Wasser aus einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins, Oö. WVG 2015) | 16,40 Euro | |||
49. | Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 133/2019)Entfallen Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2019,) |
| |||
50. | Prüfung der Anzeige der Verwendung des Gemeindewappens (§ 4a Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990) sowie der Anzeige der Verwendung des Stadtwappens (§ 3 Abs. 4 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Steyr 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Wels 1992)Prüfung der Anzeige der Verwendung des Gemeindewappens (Paragraph 4 a, Absatz 2, Oö. Gemeindeordnung 1990) sowie der Anzeige der Verwendung des Stadtwappens (Paragraph 3, Absatz 4, Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992; Paragraph 3, Absatz 4, Statut für die Stadt Steyr 1992; Paragraph 3, Absatz 4, Statut für die Stadt Wels 1992) |
| |||
| a) | von Vereinigungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken dienen, sofern diese nicht gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit sindvon Vereinigungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken dienen, sofern diese nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit sind | 13,20 Euro | ||
| b) | von sonstigen Anzeigenwerberinnen und Anzeigenwerbern |
| ||
|
| ba) zwecks einmaliger Verwendung | 28,80 Euro | ||
|
| bb) zwecks dauernder oder befristeter Verwendung | 288,00 Euro | ||
|
| bc) zwecks Verwendung zur Warenbezeichnung oder Ausschmückung gewerbemäßig angefertigter Gegenstände | 64,00 Euro | ||
51. | Bewilligung des Haltens eines gefährlichen Tieres (§ 6 Abs. 1 und 4 Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG.)Bewilligung des Haltens eines gefährlichen Tieres (Paragraph 6, Absatz eins und 4 Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG.) | 174,40 Euro | |||
52. | Bewilligung des Betriebs eines Bordells und einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs (§ 4 Abs. 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG) nach der Anzahl der für die Sexualdienstleistung genutzten RäumlichkeitenBewilligung des Betriebs eines Bordells und einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs (Paragraph 4, Absatz eins, Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG) nach der Anzahl der für die Sexualdienstleistung genutzten Räumlichkeiten |
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| a) | für weniger als vier Räume | 600 Euro | ||
| b) | für vier bis zehn Räume | 900 Euro | ||
| c) | für mehr als zehn Räume | 1.200 Euro | ||
53. | Bewilligung des Betriebs einer Peep-Show (§ 12 Abs. 1 Oö. SDLG) pro GebäudeBewilligung des Betriebs einer Peep-Show (Paragraph 12, Absatz eins, Oö. SDLG) pro Gebäude |
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54. | Freiwillige Versteigerung: vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 vH, mindestens aber | 54,80 Euro | |||
(Anm: LGBl.Nr. 2/2013, 58/2013, 55/2015, 133/2019, 87/2021, 46/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 2/2013, 58/2013, 55/2015, 133/2019, 87/2021, 46/2024)
Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 - Oö. GVV 2012)
StF: LGBl.Nr. 37/2012
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2011, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011, wird verordnet: