(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teils des Tarifs fällt.
(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
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