§ 3 Oö. GVKG 2002

Oö. GVKG 2002 - Oö. Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 3

Ersätze

 

(1) Der den Vorsitzenden der Grundverkehrskommissionen gebührende Ersatz der notwendigen Reise(fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften, die für sie auf Grund ihrer Stellung im öffentlichen Dienst anzuwenden sind. Der Sitz der Grundverkehrskommission gilt nur dann als Dienstort, wenn der Vorsitzende seinen Dienstort im öffentlichen Dienst am Sitz der Grundverkehrskommission hat. Bei Benützung eines Privatkraftwagens haben sie Anspruch auf das Kilometergeld, dessen Höhe sich nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift bemisst.

 

(2) Die Höhe des Ersatzes der notwendigen Reise(fahrt)auslagen (Reisekostenvergütung) für die übrigen Mitglieder der Grundverkehrskommissionen richtet sich nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift; bei Benützung eines Privatkraftwagens haben sie Anspruch auf das Kilometergeld.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. GVKG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. GVKG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. GVKG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. GVKG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. GVKG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GVKG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. GVKG 2002
§ 4 Oö. GVKG 2002