Entschädigungen
Die Entschädigung für die mit der Geschäftsführung verbundene Arbeitsbelastung beträgt:
1. | für die Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen: |
a) für jede Entscheidung gemäß § 11 (gegebenenfalls in
Verbindung mit §§ 20 bis 23), § 12 und § 17 des
Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 sowie für jeden
behandelten und abgeschlossenen Rechtsvorgang
gemäß §§ 4, 5, 7 und 8 (gegebenenfalls in
Verbindung mit §§ 20 bis 23) des
Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 betreffend
Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 bis 3, 5 und 6
des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 ............... 20 Euro,
b) für jeden behandelten und abgeschlossenen
Rechtsvorgang gemäß §§ 4, 5, 7 und 8 des
Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 betreffend
Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z. 4 des
Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 ................... 10 Euro;
2. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
Landesgrundverkehrskommission:
für jeden behandelten und abgeschlossenen
Rechtsvorgang (wie insbesondere die Erlassung von
Bescheiden oder das Verfassen von Gegenschriften) ... 150 Euro.
Sitzungsgelder
(1) Den übrigen Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen werden der durch Zeitversäumnis entstehende Verdienstentgang und die notwendigen Aufenthaltskosten, gleichgültig ob die Amtshandlung am Sitz der Grundverkehrskommission oder an einem anderen Ort vorgenommen wird, durch das Sitzungsgeld abgegolten.
(2) Das Sitzungsgeld beträgt:
1. | für die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommissionen bei einer Zeitversäumnis: |
bis zu 5 Stunden ................................ 35 Euro,
bis zu 8 Stunden ................................ 45 Euro,
über 8 Stunden .................................. 55 Euro;
2. für die Mitglieder der Landesgrundverkehrskommission
bei einer Zeitversäumnis:
bis zu 5 Stunden ................................ 70 Euro,
bis zu 8 Stunden ................................ 90 Euro,
bis zu 10 Stunden ............................... 100 Euro,
über 10 Stunden ................................. 120 Euro.
(3) Unter der Zeitversäumnis ist jene Zeit zu verstehen, die das Mitglied der Grundverkehrskommission vom Verlassen seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Rückkehr aufwenden muss.
Ersätze
(1) Der den Vorsitzenden der Grundverkehrskommissionen gebührende Ersatz der notwendigen Reise(fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften, die für sie auf Grund ihrer Stellung im öffentlichen Dienst anzuwenden sind. Der Sitz der Grundverkehrskommission gilt nur dann als Dienstort, wenn der Vorsitzende seinen Dienstort im öffentlichen Dienst am Sitz der Grundverkehrskommission hat. Bei Benützung eines Privatkraftwagens haben sie Anspruch auf das Kilometergeld, dessen Höhe sich nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift bemisst.
(2) Die Höhe des Ersatzes der notwendigen Reise(fahrt)auslagen (Reisekostenvergütung) für die übrigen Mitglieder der Grundverkehrskommissionen richtet sich nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift; bei Benützung eines Privatkraftwagens haben sie Anspruch auf das Kilometergeld.
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 1994, LGBl. Nr. 105, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 144/2001, außer Kraft.
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigungen, Ersätze und Sitzungsgelder der Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Grundverkehrskommissionen (Oö. Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 2002)
StF: LGBl. Nr. 138/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 Abs. 3 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 (Oö. GVG 1994), LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2002, wird verordnet: