§ 2 Oö. GVKG 2002

Oö. GVKG 2002 - Oö. Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 2

Sitzungsgelder

 

(1) Den übrigen Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen werden der durch Zeitversäumnis entstehende Verdienstentgang und die notwendigen Aufenthaltskosten, gleichgültig ob die Amtshandlung am Sitz der Grundverkehrskommission oder an einem anderen Ort vorgenommen wird, durch das Sitzungsgeld abgegolten.

 

(2) Das Sitzungsgeld beträgt:

 

1.

für die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommissionen bei einer Zeitversäumnis:

         bis zu 5 Stunden ................................  35 Euro,

         bis zu 8 Stunden ................................  45 Euro,

         über 8 Stunden ..................................  55 Euro;

 

      2. für die Mitglieder der Landesgrundverkehrskommission

         bei einer Zeitversäumnis:

         bis zu 5 Stunden ................................  70 Euro,

         bis zu 8 Stunden ................................  90 Euro,

         bis zu 10 Stunden ............................... 100 Euro,

         über 10 Stunden ................................. 120 Euro.

 

(3) Unter der Zeitversäumnis ist jene Zeit zu verstehen, die das Mitglied der Grundverkehrskommission vom Verlassen seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Rückkehr aufwenden muss.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Oö. GVKG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. GVKG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Oö. GVKG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Oö. GVKG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Oö. GVKG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GVKG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Oö. GVKG 2002
§ 3 Oö. GVKG 2002