Entschädigungen
Die Entschädigung für die mit der Geschäftsführung verbundene Arbeitsbelastung beträgt:
1. | für die Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen: |
a) für jede Entscheidung gemäß § 11 (gegebenenfalls in
Verbindung mit §§ 20 bis 23), § 12 und § 17 des
Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 sowie für jeden
behandelten und abgeschlossenen Rechtsvorgang
gemäß §§ 4, 5, 7 und 8 (gegebenenfalls in
Verbindung mit §§ 20 bis 23) des
Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 betreffend
Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 bis 3, 5 und 6
des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 ............... 20 Euro,
b) für jeden behandelten und abgeschlossenen
Rechtsvorgang gemäß §§ 4, 5, 7 und 8 des
Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 betreffend
Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z. 4 des
Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 ................... 10 Euro;
2. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
Landesgrundverkehrskommission:
für jeden behandelten und abgeschlossenen
Rechtsvorgang (wie insbesondere die Erlassung von
Bescheiden oder das Verfassen von Gegenschriften) ... 150 Euro.
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