§ 1 Oö. GVKG 2002

Oö. GVKG 2002 - Oö. Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 1

Entschädigungen

 

Die Entschädigung für die mit der Geschäftsführung verbundene Arbeitsbelastung beträgt:

 

1.

für die Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen:

     a) für jede Entscheidung gemäß § 11 (gegebenenfalls in

        Verbindung mit §§ 20 bis 23), § 12 und § 17 des

        Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 sowie für jeden

        behandelten und abgeschlossenen Rechtsvorgang

        gemäß §§ 4, 5, 7 und 8 (gegebenenfalls in

        Verbindung mit §§ 20 bis 23) des

        Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 betreffend

        Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 bis 3, 5 und 6

        des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 ...............  20 Euro,

     b) für jeden behandelten und abgeschlossenen

        Rechtsvorgang gemäß §§ 4, 5, 7 und 8 des

        Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 betreffend

        Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z. 4 des

        Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 ...................  10 Euro;

 

  2. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der

     Landesgrundverkehrskommission:

     für jeden behandelten und abgeschlossenen

     Rechtsvorgang (wie insbesondere die Erlassung von

     Bescheiden oder das Verfassen von Gegenschriften) ... 150 Euro.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. GVKG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. GVKG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. GVKG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. GVKG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. GVKG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GVKG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. GVKG 2002