Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.01.2025
Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV) anzuwenden.
In Kraft seit 31.07.2015 bis 31.12.9999
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