Den in dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge zitierten ÖVGW - Richtlinien, ÖNORMEN und sonstigen Technischen Richtlinien sind entsprechende Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei, die den Schutz der Interessen nach § 18 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Oö. LuftREnTG sicherstellen, gleichzuhalten.
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