(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihnen zur Besorgung ihrer im § 1 Abs. 1 angeführten Pflichten in die Ärzteliste eingetragene, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung stehen, von denen sie auf Grund ihres Berufssitzes oder Wohnsitzes annehmen können, dass sie diese Aufgaben auch erfüllen können. Diese führen die Funktionsbezeichnung „Gemeindeärztin“ oder „Gemeindearzt“. (Anm: LGBl.Nr. 126/2020)
(2) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 eigene Bedienstete heranziehen oder Verträge mit mehreren Ärzten oder einen Vertrag hinsichtlich aller zu besorgenden Aufgaben mit einer Ärztin oder einem Arzt abschließen. Die Verträge sind der Ärztekammer für Oberösterreich bekannt zu geben.
(3) Die Verträge gemäß Abs. 2 sind schriftlich abzufassen und haben jedenfalls zu enthalten:
1. | die Aufgaben, zu deren Erfüllung sich die Gemeindeärztin oder der Gemeindearzt auf Verlangen der zuständigen Organe verpflichtet, | |||||||||
2. | Regelungen über die Art und die Grundlage für die Ermittlung des Entgelts, das für die erfüllten Aufgaben gebührt, | |||||||||
3. | die Gründe für die Auflösung des Vertrags. |
(4) Die Gemeindeärztin oder der Gemeindearzt ist vor Aufnahme der Tätigkeit von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Sanitätsgemeindeverbands) anzugeloben, die erfolgte Angelobung ist schriftlich festzuhalten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG besteht auch nach Auflösung des Vertrags.
(5) Die Gemeinde kann auch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter bzw. mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindeärztin bzw. des Gemeindearztes bestellen, die bzw. der die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt bzw. erfüllen. Für diese gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Sie führen die Funktionsbezeichnung „Stellvertretende Gemeindeärztin“ bzw. „Stellvertretender Gemeindearzt“. (Anm: LGBl.Nr. 126/2020)
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