Gesamte Rechtsvorschrift Oö. GSDG

Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006

Oö. GSDG
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Stand der Gesetzesgebung: 14.01.2021
Landesgesetz über den Sanitätsdienst in den Gemeinden des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006 - Oö. GSDG)

StF: LGBl.Nr. 72/2006 (GP XXVI RV 830/2006 AB 889/2006 LT 29)

§ 1 Oö. GSDG


1. ABSCHNITT

GEMEINDESANITÄTSDIENST

 

§ 1

Organisation

 

(1) Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des örtlichen Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 so aufzubauen, dass die Gemeinden die ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Pflichten erfüllen können.

 

(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten nicht für die Städte Linz, Wels und Steyr.

§ 2 Oö. GSDG


(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihnen zur Besorgung ihrer im § 1 Abs. 1 angeführten Pflichten in die Ärzteliste eingetragene, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung stehen, von denen sie auf Grund ihres Berufssitzes oder Wohnsitzes annehmen können, dass sie diese Aufgaben auch erfüllen können. Diese führen die Funktionsbezeichnung „Gemeindeärztin“ oder „Gemeindearzt“. (Anm: LGBl.Nr. 126/2020)

(2) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 eigene Bedienstete heranziehen oder Verträge mit mehreren Ärzten oder einen Vertrag hinsichtlich aller zu besorgenden Aufgaben mit einer Ärztin oder einem Arzt abschließen. Die Verträge sind der Ärztekammer für Oberösterreich bekannt zu geben.

(3) Die Verträge gemäß Abs. 2 sind schriftlich abzufassen und haben jedenfalls zu enthalten:

1.

die Aufgaben, zu deren Erfüllung sich die Gemeindeärztin oder der Gemeindearzt auf Verlangen der zuständigen Organe verpflichtet,

2.

Regelungen über die Art und die Grundlage für die Ermittlung des Entgelts, das für die erfüllten Aufgaben gebührt,

3.

die Gründe für die Auflösung des Vertrags.

(4) Die Gemeindeärztin oder der Gemeindearzt ist vor Aufnahme der Tätigkeit von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Sanitätsgemeindeverbands) anzugeloben, die erfolgte Angelobung ist schriftlich festzuhalten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG besteht auch nach Auflösung des Vertrags.

(5) Die Gemeinde kann auch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter bzw. mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindeärztin bzw. des Gemeindearztes bestellen, die bzw. der die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt bzw. erfüllen. Für diese gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Sie führen die Funktionsbezeichnung „Stellvertretende Gemeindeärztin“ bzw. „Stellvertretender Gemeindearzt“. (Anm: LGBl.Nr. 126/2020)

§ 3 Oö. GSDG


(1) Die Gemeinde kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 einen schriftlichen Vertrag mit einer juristischen Person schließen, § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß. Wenn die übertragene Aufgabe die sofortige Verfügbarkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes in der Gemeinde erfordert, hat die juristische Person dies sicherzustellen.

(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass alle mit Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 betrauten Ärztinnen und Ärzte der juristischen Person den Anordnungen der zuständigen Gemeindeorgane Folge zu leisten haben und der Verschwiegenheit gemäß § 20 Abs. 3 B-VG - auch nach einer Vertragsauflösung - unterliegen.

(3) Sofern hoheitliche Aufgaben von den Ärztinnen und Ärzten der juristischen Person wahrgenommen werden, sind sie zuvor von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister (Obfrau bzw. Obmann des Sanitätsgemeindeverbands) anzugeloben, sie sind keine Gemeindeärztinnen oder Gemeindeärzte im Sinn des § 2 Abs. 1.

(Anm: LGBl.Nr. 126/2020)

§ 4 Oö. GSDG


§ 4

Eigener Wirkungsbereich

 

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 5 Oö. GSDG


(1) Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht sowie die Bestimmungen betreffend das Pflegegeld von Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes zum Gemeindearzt bestellt sind oder eine Pension auf Grund des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 beziehen sowie die Bestimmungen betreffend sonstiger nach dem 2. Abschnitt des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 Anspruchsberechtigter sowie die zum Vollzug der vorgenannten Bestimmungen erforderlichen Pflichten der Gemeinde, des Gemeindeverbands und der Landesregierung richten sich nach dem Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 mit der Maßgabe, dass

1.

§ 18, § 20 Abs. 2 letzter Satz und § 23 Abs. 3 entfällt,

2.

nach dem § 21 Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt wird:

„(2a) Abs. 2 ist anzuwenden, wenn der Gemeindearzt im Rahmen einer Gruppenpraxis im Sinn des § 52a Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2005, nur einen Ordinationsteil an einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin weitergibt.“,

3.

§ 30 Abs. 1 Z 2 um den Halbsatz „, und er keine Kassenverträge außer für Vorsorgeuntersuchungen und für Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen hat;“ ergänzt wird,

4.

im § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt,

4a.

§ 36 Abs. 3 lit. b um den Halbsatz 'oder die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten oder eingetragenen Partner mehr als 25 Jahre betragen hat,' ergänzt wird,

5.

die Bestimmungen betreffend Ehe und Ehegatten gleichermaßen auf eingetragene Partnerschaften und eingetragene Partner, sowie die Bestimmungen betreffend Witwen und früheren Ehefrauen gleichermaßen auf Witwer und frühere Ehemänner und auf überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner und frühere eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden sind,

6.

§ 38 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz lautet: „sofern bei einem männlichen Gemeindearzt dessen Vaterschaft festgestellt worden ist.“,

7.

im § 40 Abs. 1 die Wortfolge „in der Höhe des Dreifachen der monatlichen Pension, auf die der Gemeindearzt am Sterbetag Anspruch hatte bzw. gehabt hatte“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 3.275 Euro“ ersetzt wird,

8.

im § 40 Abs. 2 die Wortfolge „einfachen Höhe der Pensionsbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 4)“ durch die Wortfolge „in der im Abs. 1 genannten Höhe“ ersetzt wird,

9.

§ 40 Abs. 3 lit. a lautet:

„a)

die Abdeckung der Bestattungskosten, sofern diese Person die Kosten der Bestattung des Gemeindearztes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, soweit diese Kosten im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, maximal jedoch bis zu der im Abs. 1 genannten Höhe und“.

(Anm: LGBl. Nr. 10/2009, 54/2012)

(2) Wurde gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 ein Stellvertreter bestellt, so hat die Gemeinde innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes einen Vertrag auf Grundlage dieses Landesgesetzes abzuschließen. Mit Abschluss des neuen Vertrags gilt der Vertrag gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 als aufgehoben. Die Verordnung über die Höhe der Entschädigung des Stellvertreters eines Gemeindearztes, LGBl. Nr. 65/1978, ist bis zur Beendigung dieser Verträge weiterhin anzuwenden.

(3) Jeder bei In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes festgesetzte Sanitätsgemeindeverband gilt als Gemeindeverband gemäß § 12 Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 51/1988, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 113/2002. Die Landesregierung hat für diese Gemeindeverbände eine Verordnung gemäß § 13 Oö. Gemeindeverbändegesetz mit den notwendigen Anpassungsbestimmungen zu erlassen. Die Organe des Sanitätsgemeindeverbands bleiben bis zu einer auf Grund der Verordnung gemäß § 13 Oö. Gemeindeverbändegesetz allenfalls erforderlichen Neubestellung im Amt.

(4) § 42 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002, bleibt bis zum Ablauf der Pensionsleistungen mit der Maßgabe aufrecht, dass

1.

Abs. 3 lautet:

„(3)

Die Summe der jährlichen Beiträge der Gemeinden und Sanitätsgemeindeverbände gemäß Abs. 1 lit. c ist auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der Volkszahl aufzuteilen und den Gemeinden direkt vorzuschreiben. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des der Beitragsberechnung zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Mit den Beitragsleistungen der Gemeinden eines Sanitätsgemeindeverbands an das Land gilt die entsprechende Verpflichtung des Verbands gegenüber dem Land als erfüllt.“ und

2.

im Abs. 5 erster bis dritter Satz jeweils die Wortfolge „bzw. dem Sanitätsgemeindeverband“ und „bzw. der Sanitätsgemeindeverband“ entfällt.

(Anm: LGBl.Nr. 126/2020)

(5) § 3 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß § 48 Abs. 4 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 auch einen schriftlichen Vertrag mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließen kann.

§ 6 Oö. GSDG


§ 6

In-Kraft-Treten

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 außer Kraft; die Regelungen des § 5 bleiben unberührt.

 

(2) Eine Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 darf bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit dem 1. August 2006 in Kraft gesetzt werden. Sie muss spätestens bis zum 1. November 2006 in Kraft gesetzt werden.

Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006 (Oö. GSDG) Fundstelle


§  1

Organisation

§  2

Gemeindeärzte

§  3

Körperschaft des öffentlichen Rechts

§  4

Eigener Wirkungsbereich

2. ABSCHNITT

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§  5

Übergangsbestimmung

§  6

In-Kraft-Treten

 

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