1. ABSCHNITT
GEMEINDESANITÄTSDIENST
Organisation
(1) Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des örtlichen Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 so aufzubauen, dass die Gemeinden die ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Pflichten erfüllen können.
(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten nicht für die Städte Linz, Wels und Steyr.
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