§ 5 Oö. FWEZV 2000

Oö. FWEZV 2000 - Oö. Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 5

 

(1) Die Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaillen werden an Personen verliehen, die während der im § 2 Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten Zeiträume ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehrwesens tätig waren.

 

(2) In die 25-jährige, 40-jährige bzw. 50-jährige Tätigkeitszeit sind die tatsächlichen ununterbrochenen Dienstzeiten in den Feuerwehrwesen dienenden Organisationen in Oberösterreich, in anderen Bundesländern oder im Ausland einzurechnen.

 

(3) Als Unterbrechungen gelten nicht:

a)

Zeiträume, in denen der für die Verleihung Ausersehene durch behördlichen Auftrag zu einer militärischen oder sonstigen persönlichen Dienstleistung herangezogen worden ist;

b)

sonstige Zeiträume (z.B. Krankheit) bis zu insgesamt zweieinhalb Jahren bei Verleihung der Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaille für 25-jährige, bis zu insgesamt vier Jahren bei Verleihung der Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaille für 40-jährige und bis zu insgesamt fünf Jahren bei Verleihung der Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaille für 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens.

 

(4) Als Unterbrechung gilt jedenfalls eine gemäß § 22 Abs. 6 oder § 28 Abs. 8 des Oö. Feuerwehrgesetzes erfolgte Beurlaubung aus dem Feuerwehrdienst.

 

(5) An Personen, die in Österreich bereits mit einem Ehrenzeichen für 25-, 40- bzw. 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens ausgezeichnet worden sind, kann die Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille für 25-, 40- bzw. 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens nicht verliehen werden.

In Kraft seit 01.08.2000 bis 31.12.9999
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