§ 1 Oö. FWEZV 2000

Oö. FWEZV 2000 - Oö. Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 1

 

(1) Die Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille wird für die 25-jährige, die 40-jährige und die 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens verliehen.

 

(2) Das Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz wird in drei Stufen für besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen verliehen.

In Kraft seit 01.08.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. FWEZV 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. FWEZV 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. FWEZV 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. FWEZV 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. FWEZV 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FWEZV 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. FWEZV 2000