§ 2 Oö. BSG 1991 § 2

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:

1.

Böden: alle nicht versiegelten Flächen (Bodenkörper), die tatsächlich oder potentiell Träger natürlichen oder anthropogenen Pflanzenbewuchses sind, einschließlich Flächen mit abgezogener Humusdecke, insbesondere:

-

öffentliche Grünflächen wie Parks, Straßenbegleitflächen u. ä.,

-

Hausgärten und Kleingärten,

-

Grünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen wie Schipisten, Fußballplätze, Golfplätze u.ä.,

-

Abraumflächen wie Schotter-, Kies- oder Sandgruben,

-

alpine Grünflächen und Ödland,

-

landwirtschaftliche Kulturflächen;

2.

landwirtschaftliche Kulturflächen: Böden, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Kulturpflanzen dienen, einschließlich zeitweise brach liegender Flächen, ausgenommen jedoch Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004BGBl. I Nr. 55/2007;

3.

Bodengesundheit: jener Zustand des Bodens, bei dem

a)

-

die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen des Bodens, insbesondere die vorwiegend abiotischen Filter-, Puffer-, Schutz- und Speicherfunktionen sowie die biologischbiochemischen Transformator- und Genschutzfunktionen, und

-

die Produktionsfunktionen des Bodens, insbesondere für die landwirtschaftliche Produktion,

nachhaltig gewährleistet sind,

b)

der Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist;

4.

Erosion: die Verlagerung oberflächiger Bodenteile durch Abrutschung, Abschwemmung oder Verwehung in einem Ausmaß, das die Bodengesundheit beeinträchtigt;

5.

Bodenverdichtung: die Verringerung des Porenvolumens, d.h. die zu dichte Lagerung der festen Bodenbestandteile;

6.

integrierter Pflanzenbau: Systeme der Pflanzenproduktion, in denen unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Anforderungen alle geeigneten und vertretbaren biologischen, technischen und chemischen Verfahren des Acker- und Pflanzenbaues, der Pflanzenernährung und des Pflanzenschutzes in möglichst guter Abstimmung aufeinander eingesetzt werden, um der Güte und der Menge nach die Optimierung der Erträge nachhaltig zu gewährleisten;

7.

Klärschlamm: Rückstände aus der Reinigung von Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit, ausgenommen Rechengut und Sandfanginhalte, auch wenn Nährstoffe zugesetzt wurden;

8.

stabilisierter Klärschlamm: Klärschlamm, bei dem die leicht zersetzbaren organischen Stoffe durch Faulung (anaerob), Belüftung (aerob) oder sonstige Verfahren abgebaut sind;

9.

Kompost: Material, das in Entsprechung der Anforderungen der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wird;

10.

Erde aus Abfällen: Material mit weniger als 20% Gehalt organischer Substanz in der Trockenmasse, das unter Verwendung von Kompost der Qualitätsklassen A+ oder A entsprechend den Anforderungen der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, und durch Nachlagerung oder Zugabe von unbelastetem Bodenaushub hergestellt wird und das die Vorsorgewerte gemäß § 24 nicht überschreitet;

11.

unbelasteter Bodenaushub: Bodenmaterial, das aus natürlich gewachsenem, nicht anthropogen negativ beeinflusstem Boden entnommen wurde;

12.

Ausbringungsfläche: eine zusammenhängende Grundfläche derselben Nutzungsart (z. B. Acker), auf die Klärschlamm oder andere Stoffe ausgebracht werden;

13.

häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden, Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben;

14.

Pflanzenintegrierter Pflanzenschutz: lebende Pflanzendie sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und spezifizierte lebende Teiledie anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende TeilePopulationen von Pflanzen gelten auch:Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung von Schädlingen;

a) Früchte - im botanischen Sinn -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;
b) Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;
c) Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke;
d) Schnittblumen;
e) Äste mit Laub bzw. Nadeln;
f) gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln;
g) Blätter, Blattwerk;
h) pflanzliche Gewebekulturen;
i) bestäubungsfähiger Pollen;
j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;
k) andere Teile von Pflanzen, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegt worden sind.
Als Samen gelten Samen im botanischen Sinn außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

15.

PflanzenerzeugnisseVerwendung von Pflanzenschutzmitteln: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungsdas Verbrauchen, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitetAnwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, soweit sie nicht Pflanzen sindLagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung;

16.

Schadorganismenberufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregernjede Person, die Pflanzenim Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwenderin bzw. Anwender, Technikerin bzw. Techniker, Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber sowie Selbständige bzw. Selbständiger in der Landwirtschaft und anderen Sektoren, wobei es unerheblich ist, ob diese Tätigkeit in Erwerbsabsicht oder Pflanzenerzeugnisse schädigen könnenohne Gewinnabsicht durchgeführt wird;

17.

Beraterin bzw. Berater: jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbständige und öffentliche Beratungsdienste;

18.

Pflanzenschutzgeräte: alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank;

1719.

PflanzenschutzmittelLebewesen: WirkstoffePflanzen, Tiere und ZubereitungenMikroorganismen im Einzelnen, die dazu bestimmt sind,in ihren Beziehungen untereinander oder zu Menschen.

a) Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,
b) in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler),
c) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein ungewünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen;
18. integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht;
19. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung; die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und - wann immer möglich - der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes;
20. Verwenderin oder Verwender: jede Person, die Pflanzenschutzmittel entweder selbst verwendet oder unter ihrer Verantwortung verwenden lässt;
21. Pflanzenschutzgeräte: Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu-, Stäube- und sonstige Geräte, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind;
22. Umwelt: Boden, Luft und Wasser;
23. Lebewesen: Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen im Einzelnen, in ihren Beziehungen untereinander oder zu Menschen.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 89/2009, 44/2012)

(2) Soweit im Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die im Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und im Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

Stand vor dem 31.05.2012

In Kraft vom 05.09.2009 bis 31.05.2012

(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:

1.

Böden: alle nicht versiegelten Flächen (Bodenkörper), die tatsächlich oder potentiell Träger natürlichen oder anthropogenen Pflanzenbewuchses sind, einschließlich Flächen mit abgezogener Humusdecke, insbesondere:

-

öffentliche Grünflächen wie Parks, Straßenbegleitflächen u. ä.,

-

Hausgärten und Kleingärten,

-

Grünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen wie Schipisten, Fußballplätze, Golfplätze u.ä.,

-

Abraumflächen wie Schotter-, Kies- oder Sandgruben,

-

alpine Grünflächen und Ödland,

-

landwirtschaftliche Kulturflächen;

2.

landwirtschaftliche Kulturflächen: Böden, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Kulturpflanzen dienen, einschließlich zeitweise brach liegender Flächen, ausgenommen jedoch Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004BGBl. I Nr. 55/2007;

3.

Bodengesundheit: jener Zustand des Bodens, bei dem

a)

-

die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen des Bodens, insbesondere die vorwiegend abiotischen Filter-, Puffer-, Schutz- und Speicherfunktionen sowie die biologischbiochemischen Transformator- und Genschutzfunktionen, und

-

die Produktionsfunktionen des Bodens, insbesondere für die landwirtschaftliche Produktion,

nachhaltig gewährleistet sind,

b)

der Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist;

4.

Erosion: die Verlagerung oberflächiger Bodenteile durch Abrutschung, Abschwemmung oder Verwehung in einem Ausmaß, das die Bodengesundheit beeinträchtigt;

5.

Bodenverdichtung: die Verringerung des Porenvolumens, d.h. die zu dichte Lagerung der festen Bodenbestandteile;

6.

integrierter Pflanzenbau: Systeme der Pflanzenproduktion, in denen unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Anforderungen alle geeigneten und vertretbaren biologischen, technischen und chemischen Verfahren des Acker- und Pflanzenbaues, der Pflanzenernährung und des Pflanzenschutzes in möglichst guter Abstimmung aufeinander eingesetzt werden, um der Güte und der Menge nach die Optimierung der Erträge nachhaltig zu gewährleisten;

7.

Klärschlamm: Rückstände aus der Reinigung von Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit, ausgenommen Rechengut und Sandfanginhalte, auch wenn Nährstoffe zugesetzt wurden;

8.

stabilisierter Klärschlamm: Klärschlamm, bei dem die leicht zersetzbaren organischen Stoffe durch Faulung (anaerob), Belüftung (aerob) oder sonstige Verfahren abgebaut sind;

9.

Kompost: Material, das in Entsprechung der Anforderungen der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wird;

10.

Erde aus Abfällen: Material mit weniger als 20% Gehalt organischer Substanz in der Trockenmasse, das unter Verwendung von Kompost der Qualitätsklassen A+ oder A entsprechend den Anforderungen der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, und durch Nachlagerung oder Zugabe von unbelastetem Bodenaushub hergestellt wird und das die Vorsorgewerte gemäß § 24 nicht überschreitet;

11.

unbelasteter Bodenaushub: Bodenmaterial, das aus natürlich gewachsenem, nicht anthropogen negativ beeinflusstem Boden entnommen wurde;

12.

Ausbringungsfläche: eine zusammenhängende Grundfläche derselben Nutzungsart (z. B. Acker), auf die Klärschlamm oder andere Stoffe ausgebracht werden;

13.

häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden, Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben;

14.

Pflanzenintegrierter Pflanzenschutz: lebende Pflanzendie sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und spezifizierte lebende Teiledie anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende TeilePopulationen von Pflanzen gelten auch:Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung von Schädlingen;

a) Früchte - im botanischen Sinn -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;
b) Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;
c) Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke;
d) Schnittblumen;
e) Äste mit Laub bzw. Nadeln;
f) gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln;
g) Blätter, Blattwerk;
h) pflanzliche Gewebekulturen;
i) bestäubungsfähiger Pollen;
j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;
k) andere Teile von Pflanzen, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegt worden sind.
Als Samen gelten Samen im botanischen Sinn außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

15.

PflanzenerzeugnisseVerwendung von Pflanzenschutzmitteln: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungsdas Verbrauchen, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitetAnwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, soweit sie nicht Pflanzen sindLagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung;

16.

Schadorganismenberufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregernjede Person, die Pflanzenim Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwenderin bzw. Anwender, Technikerin bzw. Techniker, Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber sowie Selbständige bzw. Selbständiger in der Landwirtschaft und anderen Sektoren, wobei es unerheblich ist, ob diese Tätigkeit in Erwerbsabsicht oder Pflanzenerzeugnisse schädigen könnenohne Gewinnabsicht durchgeführt wird;

17.

Beraterin bzw. Berater: jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbständige und öffentliche Beratungsdienste;

18.

Pflanzenschutzgeräte: alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank;

1719.

PflanzenschutzmittelLebewesen: WirkstoffePflanzen, Tiere und ZubereitungenMikroorganismen im Einzelnen, die dazu bestimmt sind,in ihren Beziehungen untereinander oder zu Menschen.

a) Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,
b) in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler),
c) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein ungewünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen;
18. integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht;
19. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung; die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und - wann immer möglich - der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes;
20. Verwenderin oder Verwender: jede Person, die Pflanzenschutzmittel entweder selbst verwendet oder unter ihrer Verantwortung verwenden lässt;
21. Pflanzenschutzgeräte: Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu-, Stäube- und sonstige Geräte, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind;
22. Umwelt: Boden, Luft und Wasser;
23. Lebewesen: Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen im Einzelnen, in ihren Beziehungen untereinander oder zu Menschen.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 89/2009, 44/2012)

(2) Soweit im Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die im Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und im Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

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