Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
1. | sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder | |||||||||
2. | für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt | |||||||||
und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 64) tragen. |
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
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