§ 57 Oö. BauTG 2013 § 57

Oö. BauTG 2013 - Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Produktinformationsstelle für Bauprodukte im Sinn von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

 

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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