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(1) Die Konformitätserklärung der Herstellerin oder des Herstellers oder das Konformitätszertifikat berechtigt die Herstellerin oder den Hersteller oder eine von ihr oder ihm zur Vertretung befugte oder bevollmächtigte und in einem EWR-Staat ansässige PersonBauprodukte, die entsprechende CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Produkt selbst, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, aufin der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren anzubringen. Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ nach dem Muster der Anlage 1.
Baustoffliste ÖA (2§ 60) Zusätzlich zum Zeichen gemäß Abs. 1angeführt sind anzugeben:, dürfen nur verwendet werden, wenn
1. |
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und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 64) tragen. |
(3) Ein Bauprodukt, das die CE-Konformitätskennzeichnung trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen ist.
(4Anm: LGBl.Nr. 89/2014) Die Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz auf einem Bauprodukt, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Landesgesetzes entspricht, ist verboten.
(1) Die Konformitätserklärung der Herstellerin oder des Herstellers oder das Konformitätszertifikat berechtigt die Herstellerin oder den Hersteller oder eine von ihr oder ihm zur Vertretung befugte oder bevollmächtigte und in einem EWR-Staat ansässige PersonBauprodukte, die entsprechende CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Produkt selbst, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, aufin der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren anzubringen. Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ nach dem Muster der Anlage 1.
Baustoffliste ÖA (2§ 60) Zusätzlich zum Zeichen gemäß Abs. 1angeführt sind anzugeben:, dürfen nur verwendet werden, wenn
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und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 64) tragen. |
(3) Ein Bauprodukt, das die CE-Konformitätskennzeichnung trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen ist.
(4Anm: LGBl.Nr. 89/2014) Die Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz auf einem Bauprodukt, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Landesgesetzes entspricht, ist verboten.