§ 59 Oö. BauTG 2013 § 59

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Konformitätserklärung der Herstellerin oder des Herstellers oder das Konformitätszertifikat berechtigt die Herstellerin oder den Hersteller oder eine von ihr oder ihm zur Vertretung befugte oder bevollmächtigte und in einem EWR-Staat ansässige PersonBauprodukte, die entsprechende CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Produkt selbst, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, aufin der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren anzubringen. Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ nach dem Muster der Anlage 1.

Baustoffliste ÖA (2§ 60) Zusätzlich zum Zeichen gemäß Abs. 1angeführt sind anzugeben:, dürfen nur verwendet werden, wenn

1.

der Namesie dem für sie geltenden und das Kennzeichenin der HerstellerinBaustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder des Herstellers;nur unwesentlich davon abweichen, oder

2.

die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde;für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt

gegebenenfalls
3. Angaben zu den Produktmerkmalen, gegebenenfalls gemäß den technischen Spezifikationen;
4. die Nummer der EG-Konformitätsbescheinigung.

und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 64) tragen.

(3) Ein Bauprodukt, das die CE-Konformitätskennzeichnung trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen ist.

(4Anm: LGBl.Nr. 89/2014) Die Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz auf einem Bauprodukt, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Landesgesetzes entspricht, ist verboten.

(5) Das Anbringen von mit der CE-Konformitätskennzeichnung verwechselbaren Zeichen auf Bauprodukten, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren ist verboten.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2014

(1) Die Konformitätserklärung der Herstellerin oder des Herstellers oder das Konformitätszertifikat berechtigt die Herstellerin oder den Hersteller oder eine von ihr oder ihm zur Vertretung befugte oder bevollmächtigte und in einem EWR-Staat ansässige PersonBauprodukte, die entsprechende CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Produkt selbst, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, aufin der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren anzubringen. Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ nach dem Muster der Anlage 1.

Baustoffliste ÖA (2§ 60) Zusätzlich zum Zeichen gemäß Abs. 1angeführt sind anzugeben:, dürfen nur verwendet werden, wenn

1.

der Namesie dem für sie geltenden und das Kennzeichenin der HerstellerinBaustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder des Herstellers;nur unwesentlich davon abweichen, oder

2.

die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde;für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt

gegebenenfalls
3. Angaben zu den Produktmerkmalen, gegebenenfalls gemäß den technischen Spezifikationen;
4. die Nummer der EG-Konformitätsbescheinigung.

und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 64) tragen.

(3) Ein Bauprodukt, das die CE-Konformitätskennzeichnung trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen ist.

(4Anm: LGBl.Nr. 89/2014) Die Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz auf einem Bauprodukt, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Landesgesetzes entspricht, ist verboten.

(5) Das Anbringen von mit der CE-Konformitätskennzeichnung verwechselbaren Zeichen auf Bauprodukten, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren ist verboten.

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