(1) Für die Bauausführung gelten die Bestimmungen des § 3. Die im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen im Interesse des Unfall- und Brandschutzes sowie zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch Staub, Lärm oder Erschütterungen sind rechtzeitig zu treffen. Die Bauführerin oder der Bauführer hat im Besonderen dafür zu sorgen, dass jeder unnötige störende Lärm auf der Baustelle vermieden wird und die Ableitung von Oberflächenwässern ohne Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke erfolgt.
(2) Im Fall des Abbruchs baulicher Anlagen sind diese grundsätzlich bis zur Erdgleiche abzutragen. Auf Grundflächen, die vor der Straßenfluchtlinie liegen, sind die Mauern mindestens bis 50 cm unter das von der Baubehörde anzugebende Niveau der künftigen Verkehrsfläche abzutragen. Kellerdecken sind einzuschlagen; die Sohle von Kellerräumen und sonstigen Hohlräumen ist zu durchlöchern; die Hohlräume sind mit geeignetem Schüttmaterial auszufüllen. Anschüttungen, insbesondere im Bereich künftiger Verkehrsflächen, sind so zu verdichten, dass nachträgliche Senkungen möglichst vermieden werden. Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sind an den Endstellen fachgerecht abzuschließen und in der Natur zu kennzeichnen.
(3) Von den Bestimmungen des Abs. 2 kann die Baubehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies wegen der Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung der verbleibenden baulichen Anlagen oder des Baugrundstücks begründet ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 3 entsprochen wird.
(4) Die Baubehörde kann im Einzelfall die Vorlage eines schalltechnischen Projekts für die lärmintensiven Bauphasen des zu bewilligenden Bauvorhabens verlangen.
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