§ 57 Oö. BauTG 2013 § 57

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Herstellerin oderProduktinformationsstelle für Bauprodukte im Sinn von Art. 10 der Hersteller kann unter den VoraussetzungenVerordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des § 55 und soweit dies in einer europäischen technischen Spezifikation vorgesehen istRates, den Nachweis der Übereinstimmung eines Bauprodukts sowie der Durchführung der notwendigen Überprüfungen selbst erklärenABl. Diese ErklärungNr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, ist in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten und von der Herstellerin oder vom Hersteller oder einer vertretungsberechtigten Person ständig aufzubewahren. Über Verlangen ist sie der akkreditierten Stelle vorzulegendas Österreichische Institut für Bautechnik.

(2Anm: LGBl.Nr. 89/2014) Die Konformitätserklärung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person;

2.

die Beschreibung des Bauprodukts (Art, Kennzeichnung, Verwendung usw.);

3.

die europäischen technischen Spezifikationen und das Nachweisverfahren, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind;

4.

besondere Verwendungshinweise;

5.

die Namen und die Anschriften der gegebenenfalls betroffenen Zertifizierungs-, Prüf- und Überwachungsstellen;

6.

den Namen und die Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen der Herstellerin oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person ermächtigt ist.

(3) Die Erklärung der Konformität darf nur ausgesprochen werden, wenn auf Grund der durchzuführenden Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass das hergestellte Produkt den dafür maßgeblichen europäischen technischen Spezifikationen entspricht.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2014

(1) Die Herstellerin oderProduktinformationsstelle für Bauprodukte im Sinn von Art. 10 der Hersteller kann unter den VoraussetzungenVerordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des § 55 und soweit dies in einer europäischen technischen Spezifikation vorgesehen istRates, den Nachweis der Übereinstimmung eines Bauprodukts sowie der Durchführung der notwendigen Überprüfungen selbst erklärenABl. Diese ErklärungNr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, ist in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten und von der Herstellerin oder vom Hersteller oder einer vertretungsberechtigten Person ständig aufzubewahren. Über Verlangen ist sie der akkreditierten Stelle vorzulegendas Österreichische Institut für Bautechnik.

(2Anm: LGBl.Nr. 89/2014) Die Konformitätserklärung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person;

2.

die Beschreibung des Bauprodukts (Art, Kennzeichnung, Verwendung usw.);

3.

die europäischen technischen Spezifikationen und das Nachweisverfahren, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind;

4.

besondere Verwendungshinweise;

5.

die Namen und die Anschriften der gegebenenfalls betroffenen Zertifizierungs-, Prüf- und Überwachungsstellen;

6.

den Namen und die Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen der Herstellerin oder des Herstellers oder einer von ihr oder ihm zur Vertretung befugten oder bevollmächtigten und in einem EWR-Staat ansässigen Person ermächtigt ist.

(3) Die Erklärung der Konformität darf nur ausgesprochen werden, wenn auf Grund der durchzuführenden Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass das hergestellte Produkt den dafür maßgeblichen europäischen technischen Spezifikationen entspricht.

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