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(1) Die Herstellerin oderProduktinformationsstelle für Bauprodukte im Sinn von Art. 10 der Hersteller kann unter den VoraussetzungenVerordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des § 55 und soweit dies in einer europäischen technischen Spezifikation vorgesehen istRates, den Nachweis der Übereinstimmung eines Bauprodukts sowie der Durchführung der notwendigen Überprüfungen selbst erklärenABl. Diese ErklärungNr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, ist in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten und von der Herstellerin oder vom Hersteller oder einer vertretungsberechtigten Person ständig aufzubewahren. Über Verlangen ist sie der akkreditierten Stelle vorzulegendas Österreichische Institut für Bautechnik.
(2Anm: LGBl.Nr. 89/2014) Die Konformitätserklärung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Die Erklärung der Konformität darf nur ausgesprochen werden, wenn auf Grund der durchzuführenden Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass das hergestellte Produkt den dafür maßgeblichen europäischen technischen Spezifikationen entspricht.
(1) Die Herstellerin oderProduktinformationsstelle für Bauprodukte im Sinn von Art. 10 der Hersteller kann unter den VoraussetzungenVerordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des § 55 und soweit dies in einer europäischen technischen Spezifikation vorgesehen istRates, den Nachweis der Übereinstimmung eines Bauprodukts sowie der Durchführung der notwendigen Überprüfungen selbst erklärenABl. Diese ErklärungNr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, ist in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten und von der Herstellerin oder vom Hersteller oder einer vertretungsberechtigten Person ständig aufzubewahren. Über Verlangen ist sie der akkreditierten Stelle vorzulegendas Österreichische Institut für Bautechnik.
(2Anm: LGBl.Nr. 89/2014) Die Konformitätserklärung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Die Erklärung der Konformität darf nur ausgesprochen werden, wenn auf Grund der durchzuführenden Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass das hergestellte Produkt den dafür maßgeblichen europäischen technischen Spezifikationen entspricht.