(1) Ist der Präsenzunterricht auf Grund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ gemäß § 2 Z 4 oder einer anderen gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich, so befinden sich die betroffenen Schülerinnen und Schüler für den Zeitraum der Wirksamkeit dieser Entscheidung im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zu informieren.
(2) Die Schulbehörde kann in begründeten Fällen auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für einzelne, mehrere oder alle Schulen ortsungebundenen Unterricht mit Verordnung anordnen. Im Fall des Außerkrafttretens der Verordnung ist an den betroffenen Schulen der Präsenzunterricht wieder aufzunehmen. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler vom Beginn und Ende des ortsungebundenen Unterrichts rechtzeitig zu informieren.
(3) Für Schülerinnen und Schüler,
1. | die der Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, angehören, | |||||||||
2. | die mit Angehörigen dieser Risikogruppe im selben Haushalt leben, | |||||||||
3. | die eine individuelle Erkrankung oder eine Vorerkrankung aufweisen, die eine Isolation zwingend notwendig macht, oder | |||||||||
4. | für welche steigende Infektionszahlen eine besondere psychische Belastung darstellen, | |||||||||
hat die Schulleitung auf Antrag den ortsungebundenen Unterricht nach Möglichkeit anzuordnen. Der Antrag ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu begründen. |
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