Im Sinn dieser Verordnung sind zu verstehen:
1. | unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf für schulische Zwecke bestimmten Freiflächen; | |||||||||
2. | unter ortsungebundenem Unterricht (Distance Learning) die Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Anwendung elektronischer Kommunikation an einem Ort, der nicht für schulische Zwecke bestimmt ist, mit Ausnahme von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen; | |||||||||
3. | unter elektronischer Kommunikation Telefonie sowie die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere das Internet wie der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung; | |||||||||
4. | unter Schulstatus der für den einzelnen Schulstandort oder für Teile der Schule auf Grund epidemiologischer Kriterien geltende Status mit den Werten „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ bei entsprechender Entscheidung durch die Gesundheitsbehörde gemäß § 18 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020, ansonsten mit dem Wert „offen“. |
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