Die Verordnung gilt für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der Folgenden:
1. | Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal; | |||||||||
2. | öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer öffentlichen Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, einer öffentlichen Fachschule für die Ausbildung von Forstpersonal oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind. |
0 Kommentare zu § 1 OOE-COVID-19 DL