§ 1 OOE-COVID-19 DL

OOE-COVID-19 DL - Oö. COVID-19 Distance-Learning-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Die Verordnung gilt für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der Folgenden:

1.

Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal;

2.

öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer öffentlichen Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, einer öffentlichen Fachschule für die Ausbildung von Forstpersonal oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind.

In Kraft seit 16.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 OOE-COVID-19 DL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 OOE-COVID-19 DL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 OOE-COVID-19 DL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 OOE-COVID-19 DL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 OOE-COVID-19 DL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis OOE-COVID-19 DL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 OOE-COVID-19 DL