Die Verordnung gilt für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der Folgenden:
1. | Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal; | |||||||||
2. | öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer öffentlichen Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, einer öffentlichen Fachschule für die Ausbildung von Forstpersonal oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind. |
Im Sinn dieser Verordnung sind zu verstehen:
1. | unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf für schulische Zwecke bestimmten Freiflächen; | |||||||||
2. | unter ortsungebundenem Unterricht (Distance Learning) die Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Anwendung elektronischer Kommunikation an einem Ort, der nicht für schulische Zwecke bestimmt ist, mit Ausnahme von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen; | |||||||||
3. | unter elektronischer Kommunikation Telefonie sowie die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere das Internet wie der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung; | |||||||||
4. | unter Schulstatus der für den einzelnen Schulstandort oder für Teile der Schule auf Grund epidemiologischer Kriterien geltende Status mit den Werten „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ bei entsprechender Entscheidung durch die Gesundheitsbehörde gemäß § 18 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020, ansonsten mit dem Wert „offen“. |
(1) Ist der Präsenzunterricht auf Grund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ gemäß § 2 Z 4 oder einer anderen gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich, so befinden sich die betroffenen Schülerinnen und Schüler für den Zeitraum der Wirksamkeit dieser Entscheidung im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zu informieren.
(2) Die Schulbehörde kann in begründeten Fällen auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für einzelne, mehrere oder alle Schulen ortsungebundenen Unterricht mit Verordnung anordnen. Im Fall des Außerkrafttretens der Verordnung ist an den betroffenen Schulen der Präsenzunterricht wieder aufzunehmen. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler vom Beginn und Ende des ortsungebundenen Unterrichts rechtzeitig zu informieren.
(3) Für Schülerinnen und Schüler,
1. | die der Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, angehören, | |||||||||
2. | die mit Angehörigen dieser Risikogruppe im selben Haushalt leben, | |||||||||
3. | die eine individuelle Erkrankung oder eine Vorerkrankung aufweisen, die eine Isolation zwingend notwendig macht, oder | |||||||||
4. | für welche steigende Infektionszahlen eine besondere psychische Belastung darstellen, | |||||||||
hat die Schulleitung auf Antrag den ortsungebundenen Unterricht nach Möglichkeit anzuordnen. Der Antrag ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu begründen. |
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.