§ 2 ÖTV

ÖTV - Öltankverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

a)

Ölfeuerstätten: Einrichtungen, die zur Verbrennung von Heizöl bestimmt sind, mit Ausnahme von ölbeheizten Einzelgeräten bis zu einer Gesamtnennheizleistung von 15 kW, bei denen Ölbehälter von höchstens 50 l Rauminhalt an- oder eingebaut sind (z.B. Zimmeröfen);

b)

Ölfeuerungsanlagen: Ölfeuerstätten einschließlich der mit ihnen in Verbindung stehenden Abgasanlagen, Verbindungsstücke, Lagerbehälter und Ölversorgungsanlagen;

c)

Lagerbehälter: ortsfeste Behälter mit einem Rauminhalt von mehr als 300 l, in denen Heizöl gelagert wird;

d)

doppelwandige Lagerbehälter: Lagerbehälter mit geschlossenen Innen- und Außenhüllen die permanent durch ein Leckanzeigesystem auf Dichtheit überwacht werden;

e)

Leckanzeiger: Eine Einrichtung, welche das Ansammeln von Flüssigkeiten in einer Auffangwanne zumindest optisch sichtbar anzeigt;

f)

Leckanzeigesystem: Vakuumleckwarngerät oder Überdruckleckwarngerät, welches mit Luft oder Inertgas den Zwischenraum der Hüllen und somit die Dichtheit kontrolliert;

g)

unterirdische Lagerbehälter: Lagerbehälter, die ganz oder teilweise im Erdreich oder in Sand eingebettet sind; alle anderen gelten als oberirdische Lagerbehälter;

h)

Zwischenbehälter: zwischen den Lagerbehältern und den Ölfeuerstätten eingebaute Behälter, die für die Aufnahme kleinerer vornehmlich für den Tagesbedarf benötigter Mengen von Heizöl bestimmt sind;

i)

Lagerräume: Räume, in denen Heizöl in Lagerbehältern gelagert wird;

j)

Heizräume: Räume, in denen Ölfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW untergebracht sind;

k)

Stand der Technik: Auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.

In Kraft seit 09.09.2009 bis 31.12.9999
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