Gesamte Rechtsvorschrift ÖTV

Öltankverordnung

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Stand der Gesetzesgebung: 01.08.2017
Verordnung der Landesregierung über Sicherheitserfordernisse für Ölfeuerungsanlagen und die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

StF: LGBl.Nr. 51/2009 (notifiziert RL 98/34/EG vom 22. Juni 1998, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37–48 [CELEX-Nr. 31998L0034])

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 ÖTV


(1) Ölfeuerungsanlagen sind nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieser Verordnung zu errichten, zu prüfen, zu erhalten und zu betreiben.

(2) Für ortsfeste Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten ohne Verbindung zu einer Ölfeuerstätte gilt die Verordnung des Bundes über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sinngemäß.

(3) Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsveränderlichen Behältern in Gebäuden gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundes über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sinngemäß.

(4) Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten für die in den Abs. 1 und 2 genannten Anlagen überdies die Bestimmungen der Bautechnikverordnung.

(5) Soweit in dieser Verordnung und in der Bautechnikverordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die in den Abs. 1 und 2 genannten Anlagen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu prüfen, zu erhalten und zu betreiben, dass sie den Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen.

(6) Diese Verordnung findet auf Ölfeuerungsanlagen und ortsfeste Lagerbehälter ohne Verbindung zu einer Ölfeuerstätte keine Anwendung, soweit in der Baustoffliste ÖA, in einer europäischen technischen Spezifikation, in der Baustoffliste ÖE oder in einer österreichischen technischen Zulassung die Leistungsmerkmale widersprechend zu den Anforderungen dieser Verordnung festgelegt sind.

§ 2 ÖTV


Im Sinne dieser Verordnung gelten als

a)

Ölfeuerstätten: Einrichtungen, die zur Verbrennung von Heizöl bestimmt sind, mit Ausnahme von ölbeheizten Einzelgeräten bis zu einer Gesamtnennheizleistung von 15 kW, bei denen Ölbehälter von höchstens 50 l Rauminhalt an- oder eingebaut sind (z.B. Zimmeröfen);

b)

Ölfeuerungsanlagen: Ölfeuerstätten einschließlich der mit ihnen in Verbindung stehenden Abgasanlagen, Verbindungsstücke, Lagerbehälter und Ölversorgungsanlagen;

c)

Lagerbehälter: ortsfeste Behälter mit einem Rauminhalt von mehr als 300 l, in denen Heizöl gelagert wird;

d)

doppelwandige Lagerbehälter: Lagerbehälter mit geschlossenen Innen- und Außenhüllen die permanent durch ein Leckanzeigesystem auf Dichtheit überwacht werden;

e)

Leckanzeiger: Eine Einrichtung, welche das Ansammeln von Flüssigkeiten in einer Auffangwanne zumindest optisch sichtbar anzeigt;

f)

Leckanzeigesystem: Vakuumleckwarngerät oder Überdruckleckwarngerät, welches mit Luft oder Inertgas den Zwischenraum der Hüllen und somit die Dichtheit kontrolliert;

g)

unterirdische Lagerbehälter: Lagerbehälter, die ganz oder teilweise im Erdreich oder in Sand eingebettet sind; alle anderen gelten als oberirdische Lagerbehälter;

h)

Zwischenbehälter: zwischen den Lagerbehältern und den Ölfeuerstätten eingebaute Behälter, die für die Aufnahme kleinerer vornehmlich für den Tagesbedarf benötigter Mengen von Heizöl bestimmt sind;

i)

Lagerräume: Räume, in denen Heizöl in Lagerbehältern gelagert wird;

j)

Heizräume: Räume, in denen Ölfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW untergebracht sind;

k)

Stand der Technik: Auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.

2. Abschnitt Ölfeuerungsanlagen

§ 3 ÖTV


(1) Ölfeuerungsanlagen müssen mit einer Explosionsklappe ausgestattet sein, es sei denn, die erforderliche Druckfestigkeit und Betriebsdichtheit von Feuerstätte, Verbindungsstück und Abgasanlage wird nachgewiesen. Explosionsklappen sind so anzuordnen, dass Personen nicht gefährdet werden können.

(2) Zur Durchführung von Rauchgasmessungen ist nach der Ölfeuerstätte an geeigneter Stelle eine verschließbare Öffnung mit einer lichten Weite von mindestens 8 mm anzubringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2011

§ 4 ÖTV


(1) Oberirdisch dürfen nur einwandige Lagerbehälter in einer Auffangwanne und doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeigesystem aufgestellt werden.

(2) Oberirdische Lagerbehälter müssen standsicher aufgestellt sein. Die Bildung von Kondenswasser an den Lagerbehältern ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Stahlbehälter sind an der Auflagefläche gegen Feuchtigkeit zu schützen.

(3) Das Volumen der Auffangwanne einwandiger Lagerbehälter muss so groß sein, dass das gesamte Lagervolumen aufgefangen werden kann. Die Auffangwanne muss flüssigkeitsdicht und beständig gegenüber dem gelagerten Heizöl sein. Durch die Bauteile der Auffangwanne dürfen keine Durchlässe, auch nicht für Rohrleitungen, führen. Eine Flüssigkeitsansammlung in der Auffangwanne muss ersichtlich sein oder durch eine Einrichtung zumindest optisch sichtbar angezeigt werden. Auffangwannen im Freien sind so auszuführen, dass keine Niederschlagswässer in die Auffangwanne gelangen können.

(4) Oberirdische doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeigesystem und einwandige Lagerbehälter mit Auffangwanne dürfen im Freien oder, soweit aus Gründen des Brandschutzes zulässig, außerhalb von Brennstofflagerräumen nur aufgestellt werden, wenn keine Brandgefahr und keine mechanischen Beschädigungen zu befürchten sind.

(5) Freiliegende Armaturen von im Freien zugänglichen Lagerbehältern sind gegen Manipulation durch Unbefugte zu sichern. Im Freien verwendete Kunststoffbehälter sind gegen UV-Strahlen zu schützen.

(6) Oberirdische Behälter mit Ausnahme von Batteriebehältern müssen mindestens folgende Abstände aufweisen:

a)

zu den Wänden der Auffangwanne an der Seite, an der           
die Ölpumpen oder sonstigen Armaturen angebracht sind              
an allen anderen Seiten

50 cm
40 cm

b)

zur Decke

25 cm

c)

zum Fußboden, sofern es sich nicht um oberirdische stehende zylindrische Lagerbehälter mit flachem Boden handelt

10 cm

d)

zu anderen Behältern

40 cm

e)

zu Umfassungsbauteilen vor den Einsteigöffnungen des Behälters

100 cm

(7) Batteriebehälter dürfen einzeln oder in zusammengeschlossenen Gruppen von höchstens fünf Stück mit einem Rauminhalt von insgesamt nicht mehr als 10.000 l aufgestellt werden. Die einzelnen Behälter müssen voneinander mindestens 4 cm entfernt sein. Der Abstand von den Wänden der Auffangwanne muss an einer Längs- und an einer Querseite mindestens 40 cm, an den beiden anderen Seiten mindestens 5 cm und von der Decke mindestens 25 cm betragen.

(8) Zwischenbehälter sind möglichst im Lagerraum unterzubringen. In Heizräumen dürfen Zwischenbehälter mit einem Rauminhalt bis zu 500 l ohne Auffangwanne eingebaut werden. Hiebei muss der waagrechte Abstand von Feuerstätten mindestens 1 m betragen.

§ 5 ÖTV


(1) Unterirdisch verlegt werden dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter aus Stahl mit Leckanzeigesystem sowie für die unterirdische Lagerung geeignete Kunststoffbehälter oder Stahl- bzw. Stahlbetonbehälter mit Kunststoff-Innenhülle, wenn sie im Hinblick auf die an Lagerbehälter zu stellenden Anforderungen (insbesondere Brandwiderstand, Standsicherheit, Druckbeständigkeit, Dichtheit, Feuchtigkeitsverhalten, chemische Beständigkeit, Temperaturbeständigkeit, Beständigkeit gegen das gelagerte Medium, statisches Verhalten) dem Stand der Technik entsprechen.

(2) Bei der Verlegung unterirdischer Lagerbehälter sind folgende Punkte zu beachten:

a)

Lagerbehälter haben zu Gebäuden, Fundamenten und ähnlichen Bauteilen, zu öffentlichen Versorgungsleitungen, Kanälen und Nachbargrundgrenzen einen Mindestabstand von 1 m aufzuweisen.

b)

Zwei oder mehrere nebeneinander angeordnete Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.

c)

Lagerbehälter sind allseitig in eine mindestens 20 cm dicke Schicht aus nicht bindendem Verfüllmaterial einzubetten. Das Verfüllmaterial darf die Behälterisolierung nicht beschädigen.

d)

Die Überschüttung der Lagerbehälter muss mindestens 80 cm hoch sein und darf nicht mehr als 100 cm betragen. Die vom Hersteller des Lagerbehälters vorgegebene statische und dynamische Belastbarkeit muss beachtet werden. Allenfalls, insbesondere bei überfahrbaren Behältern, ist über die ausreichende statische und dynamische Bemessung eine Bestätigung vorzulegen.

e)

Bei Möglichkeit des Auftretens von Auftrieb durch Wasser sind Lagerbehälter gegen Aufschwimmen zu sichern. Eine 1,3-fache Aufschwimmsicherheit ist für den leeren Lagerbehälter zu gewährleisten.

§ 6 ÖTV


(1) Innerhalb von Gebäuden dürfen ölführende Rohrleitungen nur freiliegend oder in flüssigkeitsdichten und ölbeständigen Leitungstrassen verlegt werden. Stahlrohre müssen mit einem Korrosionsschutz versehen sein.

(2) Außerhalb von Gebäuden müssen unterirdisch verlegte ölführende Rohrleitungen doppelwandig ausgeführt und an ein Leckanzeigesystem angeschlossen werden. Unterirdische Leitungen sind isoliert herzustellen und in einem Bett aus nicht bindendem Verfüllmaterial zu verlegen. Das Verfüllmaterial darf die Isolierung nicht beschädigen.

(3) Jeder Lagerbehälter ist mit einer besonders gekennzeichneten Füllleitung auszustatten, die mit einer dichtschließenden Kappverschraubung versehen sein muss. Bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Füllstelle so herzustellen, dass Tropföl nicht auf die Behälterisolierung und ins Erdreich gelangen kann (z.B. dicht aufgeschweißter Kragen beim Behälterdom). Füllleitungen sind so zu verlegen, dass sie sich nach dem Befüllen automatisch in den Behälter entleeren. Bei oberirdischen Lagerbehältern außerhalb von Gebäuden ist der Füllrohranschluss innerhalb der Auffangwanne vorzusehen.

(4) Entlüftungsleitungen sind vom höchsten Punkt des Lagerbehälters aus mit Steigung ins Freie zu führen, gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Wasser zu sichern und dürfen keine Absperreinrichtung besitzen. Sie müssen mindestens 2,5 m über dem angrenzenden Gelände und mindestens 0,5 m über dem Füllstutzen ausmünden.

(5) Der Innendurchmesser von Entlüftungsleitungen muss so bemessen sein, dass bei höchster Füllleistung der Tankwagenpumpe kein unzulässiger Überdruck im Lagerbehälter durch den Staudruck der austretenden Luft entstehen kann. Der Innendurchmesser von Entlüftungsleitungen hat mindestens jenem der Füllleitung zu entsprechen; bei Lagerbehältern, die mit einem Druck von mindestens 2 bar geprüft werden, kann die Entlüftungsleitung mit 50 % des Innendurchmessers der Füllleitung ausgeführt werden.

(6) Zwischenbehälter müssen flüssigkeitsdicht ausgeführt und mit einer nicht absperrbaren Entlüftungsleitung ausgerüstet sein, die in den Lagerbehälter mündet. Der Leitungsdurchmesser muss mindestens so groß sein wie jener der Förderleitung zum Zwischenbehälter. Eine Entlüftung des Zwischenbehälters ins Freie oder in einen Raum ist unzulässig.

§ 7 ÖTV


(1) Bei jedem Lagerbehälter muss der jeweilige Ölstand festgestellt werden können. Ölstandsanzeiger müssen gut eingesehen werden können. Unzulässig sind kommunizierende Ölstandsanzeiger aus Glas oder Kunststoff. Peilstäbe dürfen nicht aus Werkstoffen bestehen, die durch elektrochemische Einwirkungen oder auf sonstige Weise Korrosion verursachen können (z.B. Buntmetalle).

(2) Bei Batteriebehältern genügt ein Ölstandsanzeiger. Dieser muss an jenem Behälter angebracht sein, der mit dem Grenzwertgeber (§ 8 Abs. 1) ausgestattet ist.

(3) Wird das Heizöl für einen oder mehrere Brenner aus einer Ringleitung entnommen, die aus dem Lagerbehälter unter Druck gespeist wird, so sind in die Ringleitung an geeigneter Stelle ein Öldruckanzeiger und ein Überdruckventil einzubauen. Vom Überdruckventil ist eine Rücklaufleitung in den Lagerbehälter zu führen. Zwischen Pumpe und Überdruckventil eingebaute Absperrvorrichtungen müssen während des Betriebes geöffnet und in geeigneter Weise gegen unbefugte Betätigung gesichert sein.

§ 8 ÖTV


(1) Lagerbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l müssen mit einer Einrichtung zur Kontrolle der Überschreitung des maximalen Füllstandes (Grenzwertgeber) ausgestattet sein.

(2) Der Grenzwertgeber ist so einzubauen, dass der Lagerbehälter nur bis zu 95 % seines Rauminhaltes gefüllt werden kann.

(3) Der Grenzwertgeber und die Füllleitung sind so einzubauen, dass beim Füllvorgang der Grenzwertgeber nicht bespritzt werden kann.

(4) Der elektrische Stecker des Grenzwertgebers ist in unmittelbarer Nähe des Füllrohranschlusses anzubringen.

§ 9 ÖTV


(1) Von Hand zu betätigende Absperrvorrichtungen sind einzubauen

a)

beim Austritt der Ölentnahmeleitung unmittelbar am Lagerbehälter;

b)

beim Austritt der Ölentnahmeleitung aus dem Zwischenbehälter;

c)

unmittelbar vor der Verbrennungseinrichtung.

(2) Das Gehäuse von Absperrvorrichtungen, auf die ein Druck von mehr als 10 bar einwirken kann, muss aus zähem Metall angefertigt sein.

(3) In unmittelbarer Nähe der Verbrennungseinrichtung ist eine selbsttätig wirkende überprüfbare Auslösevorrichtung (z.B. Filmstreifen oder Raumthermostat) einzubauen, die im Brandfalle die Stromzufuhr zu Ölpumpen, Ölbrennern und Schnellschlussventilen unterbricht und verriegelt.

(4) Soferne die Düse des Brenners unter dem höchsten Ölstand des Lager- oder Zwischenbehälters liegt, ist überdies ein elektrisch gesteuertes Schnellschlussventil innerhalb der Auffangwanne, bei Vorhandensein eines Zwischenbehälters auch unmittelbar nach diesem, einzubauen. Das Schnellschlussventil muss bei Stromausfall und bei Brennerstörung selbsttätig schließen.

§ 10 ÖTV


Für die Prüfung von Lagerbehältern und ölführenden Rohrleitungen gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 19 der Verordnung des Bundes über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sinngemäß.

§ 11 ÖTV


(1) Die Ölfeuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Interessen der Sicherheit und Gesundheit entsprochen und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird. Sie sind von einer verlässlichen, mit der Einrichtung und mit dem Betrieb der Anlage vertrauten Person zu überwachen und zu warten.

(2) Vor dem Ausschwenken und Reinigen des Brenners ist die Öl- und Stromzufuhr zu unterbrechen.

(3) Heiz- und Lagerräume sind stets rein zu halten. In diesen Räumen dürfen leicht brennbare Stoffe und Druckgeräte (z.B. Druckbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase), welche nicht zur Ölfeuerungsanlage gehören, nicht abgestellt werden.

(4) Heiz- und Lagerräume dürfen nicht zum längeren Aufenthalt von Menschen benützt werden. Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den Heiz- und Lagerräumen verboten. In den Lagerräumen ist das Hantieren mit offenem Feuer sowie das Rauchen und das Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten.

(5) Lagerbehälter dürfen nur von Fahrzeugen aus gefüllt werden, die mit einer Einrichtung zum automatischen Abschalten der Tankfahrzeugpumpe bei Ansprechen der Überfüllsicherung versehen sind. Während des Füllvorganges muss der Grenzwertgeber mit der Überfüllsicherung des Tankfahrzeuges so gekoppelt sein, dass der Füllvorgang vor einer Überfüllung des Behälters selbsttätig unterbrochen wird.

(6) Lagerbehälter mit einem Rauminhalt bis zu 1000 l dürfen, sofern sie nicht mit einem Grenzwertgeber ausgestattet sind, nur von Hand mit Zapfpistole im Vollschlauchsystem gefüllt werden. Die Fördermenge darf hiebei höchstens 200 l/min, der Pumpendruck höchstens 6 bar betragen.

(7) Wenn im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Ölfeuerungsanlage Öl austritt und dadurch die Sicherheit gefährdet wird oder die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, hat der Betreiber der Anlage unverzüglich die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen sowie, unbeschadet einer Verpflichtung gemäß § 31 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, unverzüglich die Baubehörde, bei Gefahr in Verzug die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.

(8) Leckanzeigesysteme sind stets in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 12 ÖTV


Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet ist. Dies gilt nicht hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 (Überfüllsicherung).

§ 13 ÖTV


Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Ölfeuerungsanlagen und ortsfeste Lagerbehälter ohne Verbindung zu einer Ölfeuerstätte sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

§ 14 ÖTV


Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Öltankverordnung, LGBl.Nr. 34/1983, in der Fassung LGBl.Nr. 45/1986 und Nr. 66/2001, außer Kraft.

Öltankverordnung (ÖTV) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung über Sicherheitserfordernisse für Ölfeuerungsanlagen und die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

StF: LGBl.Nr. 51/2009 (notifiziert RL 98/34/EG vom 22. Juni 1998, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37–48 [CELEX-Nr. 31998L0034])

Änderung

LGBl.Nr. 35/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2007, wird verordnet:

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