(1) Ölfeuerungsanlagen sind nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieser Verordnung zu errichten, zu prüfen, zu erhalten und zu betreiben.
(2) Für ortsfeste Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten ohne Verbindung zu einer Ölfeuerstätte gilt die Verordnung des Bundes über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sinngemäß.
(3) Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsveränderlichen Behältern in Gebäuden gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundes über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sinngemäß.
(4) Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten für die in den Abs. 1 und 2 genannten Anlagen überdies die Bestimmungen der Bautechnikverordnung.
(5) Soweit in dieser Verordnung und in der Bautechnikverordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die in den Abs. 1 und 2 genannten Anlagen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu prüfen, zu erhalten und zu betreiben, dass sie den Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen.
(6) Diese Verordnung findet auf Ölfeuerungsanlagen und ortsfeste Lagerbehälter ohne Verbindung zu einer Ölfeuerstätte keine Anwendung, soweit in der Baustoffliste ÖA, in einer europäischen technischen Spezifikation, in der Baustoffliste ÖE oder in einer österreichischen technischen Zulassung die Leistungsmerkmale widersprechend zu den Anforderungen dieser Verordnung festgelegt sind.
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