Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall war zu beurteilen, ob der Beschuldigte mit dem Gang zur Behörde das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um allenfalls bestehende Wissensdefizite auszugleichen, welche Verfahren denn alle notwendig seien, um aus der Fülle der Gesetze nichts außer Acht zu lassen. Falls ein Projektwerber sich bei der zuständigen Behörde erkundigt und von dieser eine unrichtige Auskunft erhält, kann dies schuldbefreiend wirken. Im gegenständlichen Fall stellte sich die Fr... mehr lesen...