§ 3 NRWO

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Stimmbezirke der Landeswahlkreise werden in einem oder mehreren Regionalwahlkreisen zusammengefaßt. Die Regionalwahlkreise führen die Nummer ihres Landeswahlkreises und werden zusätzlich mit Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge bezeichnet.

(2) Die Regionalwahlkreise sind:

Landeswahlkreisnummer/Buchstabe:

Bezeichnung:

1A

Burgenland Nord

1B

Burgenland Süd

2A

Klagenfurt

2B

Villach

2C

Kärnten West

2D

Kärnten Ost

3A

Weinviertel

3B

Waldviertel

3C

Mostviertel

3D

Niederösterreich Mitte

3E

Niederösterreich Süd

3F

Thermenregion

3G

Niederösterreich Ost

4A

Linz und Umgebung

4B

Innviertel

4C

Hausruckviertel

4D

Traunviertel

4E

Mühlviertel

5A

Salzburg Stadt

5B

Flachgau/Tennengau

5C

Lungau/Pinzgau/Pongau

6A

Graz und Umgebung

6B

Oststeiermark

6C

Weststeiermark

6D

Obersteiermark

7A

Innsbruck

7B

Innsbruck-Land

7C

Unterland

7D

Oberland

7E

Osttirol

8A

Vorarlberg Nord

8B

Vorarlberg Süd

9A

Wien Innen-Süd

9B

Wien Innen-West

9C

Wien Innen-Ost

9D

Wien Süd

9E

Wien Süd-West

9F

Wien Nord-West

9G

Wien Nord

(3) Die Stimmbezirke der Regionalwahlkreise sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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