Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat mit dem Ziel der Vorbeugung vor den mit dem Missbrauch für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten einher gehenden Gefahren Sorge zu tragen für die
1.Ziffer einsBeobachtung des Marktes im Hinblick auf das Auftreten Neuer Psychoaktiver Substanzen,
2.Ziffer 2Bewertung der Risiken der Neuen Psychoaktiven Substanzen, soweit dies auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen möglich ist,
3.Ziffer 3Information der maßgeblichen Stellen des Gesundheitswesens über die gemäß Z 1 und 2 gewonnenen Erkenntnisse.Information der maßgeblichen Stellen des Gesundheitswesens über die gemäß Ziffer eins und 2 gewonnenen Erkenntnisse.
(2)Absatz 2Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit kann mit den Maßnahmen gemäß Abs. 1 die nationale Kontaktstelle im Informationsnetz der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (§ 26a des Suchtmittelgesetzes) beauftragen. Diese kann zur Beratung in Fragen der Neuen Psychoaktiven Substanzen einen Fachbeirat aus Sachverständigen der einschlägigen Fachgebiete aus Wissenschaft und Praxis einrichten. Die Tätigkeit der Sachverständigen im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit kann mit den Maßnahmen gemäß Absatz eins, die nationale Kontaktstelle im Informationsnetz der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Paragraph 26 a, des Suchtmittelgesetzes) beauftragen. Diese kann zur Beratung in Fragen der Neuen Psychoaktiven Substanzen einen Fachbeirat aus Sachverständigen der einschlägigen Fachgebiete aus Wissenschaft und Praxis einrichten. Die Tätigkeit der Sachverständigen im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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