§ 2 NPSG

NPSG - Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Dieses Bundesgesetz ist auf Neue Psychoaktive Substanzen anzuwenden, soweit sie nicht nach Maßgabe der arzneimittel-, apotheken- oder arzneiwareneinfuhrrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist jedoch nicht auf Stoffe und Zubereitungen anzuwenden, die dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, unterliegen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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