(1) Stromhändler haben auf Verlangen der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß § 3 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. § 76 NÖ ElWG 2001 bleibt unberührt.
(2) Kosten, die den Stromhändlern auf Grund dieser Verordnung entstehen, haben sie selbst zu tragen.
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