(1) Stromhändler, die zur Kennzeichnung gemäß § 1 Abs. 1 verpflichtet sind, haben auf der Stromrechnung einen Mix (Händler- oder Produktmix) auf Basis ihrer Gesamtlieferung an Kunden anzugeben, der die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß § 46 Abs. 7 NÖ ElWG 2001, LGBl. 7800, ausweist. Der Händlermix gibt die Anteile der einzelnen Primärenergieträger am gesamten Lieferumfang an alle Kunden an. Der Produktmix gibt die Anteile der Primärenergieträger am Lieferumfang an einzelne Kunden an.
(2) Unter “sonstigen Primärenergieträgern” sind jene Energieträger zu verstehen, die keinen anderen im § 46 Abs. 7 NÖ ElWG 2001 aufgezählten Primärenergieträgern entsprechen.
(3) Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgegebenen Mengen an Kunden zugrundezulegen. Stromhändler, die ihre Tätigkeit im Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht für ein volles Kalender- oder Wirtschaftsjahr ausgeübt haben, haben den tatsächlichen Lieferzeitraum zugrundezulegen.
(4) Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern sind auf der Stromrechnung in %-Zahlen entweder nach dem Händler- oder Produktmix auszuweisen. Auf der Stromrechnung ist anzugeben, nach welchem Mix die Ausweisung erfolgt. Sind die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelbar, hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf der Grundlage des aktuellen Gesamterzeugungsmix nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) zu erfolgen, wobei die Angaben nach Wasserkraft, Kernenergie und konventioneller Wärmekraft zu gliedern sind. In einem Hinweis auf der Stromrechnung ist jene Menge in %-Zahlen anzugeben, die nach dem Gesamterzeugungsmix zugeordnet wird. Dieser Mix ist im Internet auf www.ucte.org im Bereich Statistik/-Erzeugung veröffentlicht.
(5) Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht zur Verwechslung mit der Kennzeichnung führen.
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