(1) Stromhändler, die Endverbraucher in Niederösterreich beliefern, sind verpflichtet, auf der Stromrechnung (Abrechnung), die einem Endverbraucher zugeht, den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern auszuweisen, auf Basis derer die von ihnen ab 1. Oktober 2001 gelieferte elektrische Energie erzeugt worden ist.
(2) Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung, die Vorgangsweise, wenn die gelieferte elektrische Energie keinem bestimmten Primärenergieträger zugeordnet werden kann, die Nachweise und die Überwachung der Richtigkeit der Angaben fest.
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