§ 2 NÖ SAV Schwerarbeitsmonat

NÖ SAV - NÖ Schwerarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Ein Schwerarbeitsmonat liegt vor, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt worden sind. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Bezüge besteht, bleiben dabei außer Betracht.

In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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