(1) Als Tätigkeiten, die unter physisch oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
1. | im Turnusdienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Bereitschaftsdienst fällt, oder | |||||||||
2. | regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und Z 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl.Nr. 354/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2009, oder | |||||||||
3. | unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, Z 6 und Z 8 NSchG, BGBl.Nr. 354/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2009, wenn dadurch bis zum Zeitpunkt der Pensionierung oder der Ruhestandsversetzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde, oder | |||||||||
4. | als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden (Feststellung nach den Grundsätzen der Anlage), oder | |||||||||
5. | zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder | |||||||||
6. | trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2008) von mindestens 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach § 4 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 (NÖ PGG), LGBl. 9220, oder nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen bestanden hat. |
(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG, BGBl.Nr. 354/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2009, geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG, BGBl.Nr. 354/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2009, entstanden ist.
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