(1) Als Tätigkeiten, die unter physisch oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
1. | im Turnusdienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Bereitschaftsdienst fällt, oder | |||||||||
2. | regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und Z 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl.Nr. 354/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2009, oder | |||||||||
3. | unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, Z 6 und Z 8 NSchG, BGBl.Nr. 354/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2009, wenn dadurch bis zum Zeitpunkt der Pensionierung oder der Ruhestandsversetzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde, oder | |||||||||
4. | als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden (Feststellung nach den Grundsätzen der Anlage), oder | |||||||||
5. | zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder | |||||||||
6. | trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2008) von mindestens 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach § 4 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 (NÖ PGG), LGBl. 9220, oder nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen bestanden hat. |
(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG, BGBl.Nr. 354/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2009, geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG, BGBl.Nr. 354/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2009, entstanden ist.
Ein Schwerarbeitsmonat liegt vor, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt worden sind. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Bezüge besteht, bleiben dabei außer Betracht.
Die Dienstbehörde hat die Schwerarbeitsmonate ab dem Kalendermonat, in dem die beamteten Bediensteten das 40. Lebensjahr vollenden, entsprechend zu erfassen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
Grundsätze für die Feststellung des Vorliegens einer schweren körperlichen Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4
1. | Begriffsbestimmung und Kriterien | |||||||||
Schwere körperliche Arbeit setzt eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraus, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird. | ||||||||||
Kriterien für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit sind neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparates, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln. | ||||||||||
2. | Bewertung von Tätigkeiten als Schwerarbeit nach der energetischen Belastung | |||||||||
2.1. | Arbeitsenergieumsatz-Grenzen von 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag bei Männern und 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag bei Frauen | |||||||||
Der Arbeitsenergieumsatz ergibt sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag abzüglich des Grundenergieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeitaktivität unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste. | ||||||||||
Für die Festlegung der Schwerarbeitsgrenze ist die Lage der “Energetischen Dauerleistungsgrenze”, die mit dem Tages-Arbeitsenergieumsatz gleichzusetzen ist, von Bedeutung. Sie liegt für Männer bei 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag, für Frauen bei 5862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte). | ||||||||||
2.2. | Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit | |||||||||
Die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als “energetische Schwerarbeit” erfolgt nach folgenden Grundsätzen: | ||||||||||
Die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte werden nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet. | ||||||||||
Schließlich wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8.374 bei Männern bzw. 5.862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird. |
NÖ Schwerarbeitsverordnung
StF: LGBl. 2100/4-0
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 2009 aufgrund des § 82 Abs. 5 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100–7, sowie aufgrund des § 21 Abs. 5 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200–67, verordnet: