§ 27 Nö. ROG 1976 Verordnungen und Pläne

Nö. ROG 1976 - Nö. Raumordnungsgesetz 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Raumordnungsprogramme des Landes und örtliche Raumordnungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut der Verordnung, dazugehörigen Plänen und anderen grafischen Darstellungen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form und Ausführung von Plänen und anderen grafischen Darstellungen, über die Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenerhebung sowie über den Planungsbericht zu regeln. Die Pläne und der Bericht sind möglichst EDV-gerecht zu erstellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.01.2015
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