§ 25 Nö. ROG 1976 Abgrenzung

Nö. ROG 1976 - Nö. Raumordnungsgesetz 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) Sind Maßnahmen des Bundes, des Landes, benachbarter Bundesländer oder benachbarter Gemeinden für die überörtliche oder örtliche Raumordnung von Interesse, ist ein gemeinsames Vorgehen mit den zuständigen Bundes-, Landes- oder Gemeindeorganen rechtzeitig anzustreben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.01.2015
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