Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von der Behörde einzuheben, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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